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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr-6
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung eines Nachlrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom
1. April 1879,80, S. . — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der neuen Staats-
eisenbahn Verwaltungsbehörden, S. 19.
(Nr. 8689.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für
das Jahr vom 1. April 1879/80. Vom 13. Februar 1880.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
s. 1
s Der diesem Gesetze als Anlage beigefüge Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80 wird
in Einnahme
auf 2147 144 Mark
und in Ausgabe
auf 2147 144 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. März 1879 (Gesetz-Sanmll.
S. 27) festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80
inzu.
hinz .
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8080.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1880.