Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr-6 
Inhalt: Geseh, betreffend die Feststellung eines Nachlrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 
1. April 1879,80, S. . — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der neuen Staats- 
eisenbahn Verwaltungsbehörden, S. 19. 
  
(Nr. 8689.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1879/80. Vom 13. Februar 1880. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
s. 1 
s Der diesem Gesetze als Anlage beigefüge Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80 wird 
in Einnahme 
auf 2147 144 Mark 
und in Ausgabe 
auf 2147 144 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. März 1879 (Gesetz-Sanmll. 
S. 27) festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80 
inzu. 
hinz . 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8080.) 9 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1880.
	        
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