Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 59 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9 — 
  
Inhalt: Gesehß, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, S. 50. — Verordnung, 
betreffend die Abänderung und Berichtigung der Verordnung, betreffend die Bildung der Amts- 
gerichtsbezirke, vom 5. Juli 1879 (Gesetz= Samml. S. 393), S. 84. — Allerhöchster Erlaß, 
betreffend Einsetzung Königlicher Behörden für die Verwaltung der durch das Gesetz vom 14. Februar 
d. J. (Geseh= Samml. S. 20) auf den Staat übergehenden Rheinischen und Berlin-Potsdam- 
Magdeburger Eisenbahn, S. 80. 
  
(Nr. 8694.) Gesetz, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheit Vom 
18. Februar 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für diejenigen Landestheile, in welchen die Verordnung vom 20. Juni 1817 
wegen Organisation der Generalkommissionen und der Revisionskollegien zur 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse 2c. (Gesetz Samml. 
S. 161) Gesetzeskraft hat, was folgt: 
F. 1. 
Die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung nebst den sie ergänzenden 
prozeßrechtlichen Vorschriften treten für das Verfahren in Auseinandersetzungs- 
engelegenheiten außer Kraft. 
n Stelle derselben treten die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung 
und des Einführungsgesetzes vom 30. Januar 1877 mit den aus den §g. 2 bis 
95 des gegenwärtigen Gesetzes sich ergebenden Einschränkungen und Abweichungen. 
Die für das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten gegebenen 
besonderen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie nicht in diesem Gesetze auf- 
gehoben sind. 
G. 2. 
Bei Anwendung der im 6. 1 bezeichneten Gesetze treten die aus der Ver- 
fassung der Auseinandersetzungsbehörden sich ergebenden Abweichungen ein. 
  
Die Generalkommissionen und die die Stelle derselben einnehmenden Re- 
ierungen sind die Prozeßgerichte anser Instanz; jedoch verbleibt die Urtheils- 
Allung in erster Instanz, wo die Geschäfte der Generalkommissionen den Re- 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8694.) 12 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1880,
	        
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