Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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gierungen obliegen, den bei den letzteren bestehenden Spruchkollegien für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Das Revisionskollegium für Landeskultursachen, welches künftig den Namen 
„„Ober-Landeskulturgericht“ führt, ist für die Berufung gegen Entscheidungen der 
Generalkommissionen und der Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten, sowie für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der 
Generalkommissionen (Regierungen) zuständig. Demselben kann auch die Ent- 
scheidung auf Beschwerden, für welche der Ressortmimsster zuständig ist, von diesem 
in einestn Fällen übertragen werden. Das Ober Landegkulturgericht entscheidet 
in der Besetzung von wenigstens fünf Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Vorbehaltlich der in diesem Gesetze hierüber getroffenen besonderen Bestim- 
mungen tritt während der Instruktion erster und zweiter Instanz an Stelle des 
Prozeßgerichts der Kommissar. Der Generalkommission und der die Stelle der- 
selben einnehmenden Regierung verbleibt die Befugniß, das Verfahren des 
Kommistrs zu leiten, die von demselben erlassenen Verfügungen aufzuheben 
und andere vorzuschreiben oder selbst zu erlassen. 
Mit den aus dem vorhergehenden Absatz sich ergebenden Maßgaben finden 
die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über den beauftragten Richter 
auf den Kommissar entsprechende Anwendung. . 
Die Obliegenheiten des Gerichtsschreibers werden, soweit an Stelle des 
Prozeßgerichts der Kommissar tritt, von diesem, übrigens von der Auseinander- 
setzungsbehörde und den seitens derselben beauftragten Beamten wahrgenommen. 
S. 3. 
Sind für die bei einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke mehrere 
Generalkommissionen (Regierungen) zuständig oder ist es mit Rücksicht auf die 
Grenzen der Geschäftsbezirke ungewiß, welche Generalkommission (Regierung) 
Kuständig sei, so erfolgt die Bestimmung der zuständigen Behörde durch den 
essortminister. 
S. 4. 
Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Generalkommissionen (Regierungen) 
werden durch die kommissarische Bearbeitung einer Auseinandersetzungssache von 
der Ausübung des Richteramts in erster Instanz nicht ausgeschlossen. 
g. 5. 
Die Vorschriften der #. 41 bis 48 der Deutschen Civilprozeßordnung 
finden auf die Ausschließung und Ablehnung eines Kommissars entsprechende 
Anwendung. Jedoch können die Mitglieder und Hülfsarbeiter der General- 
kommissionen (Regierungen) in Sachen, in welchen sie in erster Instanz bei der 
Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu Kommissarien für 
die zweite Instanz ernannt werden. 
Das die Ablehnung eines Kommissars betreffende Gesuch ist bei der zu- 
sändigen Generalkommission (Regierung) anzubringen, welche darüber, auch wenn 
er Kommissar das Ablehnungsgesuch für begründet hält, zu entscheiden hat.
	        
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