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gierungen obliegen, den bei den letzteren bestehenden Spruchkollegien für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten.
Das Revisionskollegium für Landeskultursachen, welches künftig den Namen
„„Ober-Landeskulturgericht“ führt, ist für die Berufung gegen Entscheidungen der
Generalkommissionen und der Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten, sowie für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der
Generalkommissionen (Regierungen) zuständig. Demselben kann auch die Ent-
scheidung auf Beschwerden, für welche der Ressortmimsster zuständig ist, von diesem
in einestn Fällen übertragen werden. Das Ober Landegkulturgericht entscheidet
in der Besetzung von wenigstens fünf Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Vorbehaltlich der in diesem Gesetze hierüber getroffenen besonderen Bestim-
mungen tritt während der Instruktion erster und zweiter Instanz an Stelle des
Prozeßgerichts der Kommissar. Der Generalkommission und der die Stelle der-
selben einnehmenden Regierung verbleibt die Befugniß, das Verfahren des
Kommistrs zu leiten, die von demselben erlassenen Verfügungen aufzuheben
und andere vorzuschreiben oder selbst zu erlassen.
Mit den aus dem vorhergehenden Absatz sich ergebenden Maßgaben finden
die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über den beauftragten Richter
auf den Kommissar entsprechende Anwendung. .
Die Obliegenheiten des Gerichtsschreibers werden, soweit an Stelle des
Prozeßgerichts der Kommissar tritt, von diesem, übrigens von der Auseinander-
setzungsbehörde und den seitens derselben beauftragten Beamten wahrgenommen.
S. 3.
Sind für die bei einer Auseinandersetzung betheiligten Grundstücke mehrere
Generalkommissionen (Regierungen) zuständig oder ist es mit Rücksicht auf die
Grenzen der Geschäftsbezirke ungewiß, welche Generalkommission (Regierung)
Kuständig sei, so erfolgt die Bestimmung der zuständigen Behörde durch den
essortminister.
S. 4.
Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Generalkommissionen (Regierungen)
werden durch die kommissarische Bearbeitung einer Auseinandersetzungssache von
der Ausübung des Richteramts in erster Instanz nicht ausgeschlossen.
g. 5.
Die Vorschriften der #. 41 bis 48 der Deutschen Civilprozeßordnung
finden auf die Ausschließung und Ablehnung eines Kommissars entsprechende
Anwendung. Jedoch können die Mitglieder und Hülfsarbeiter der General-
kommissionen (Regierungen) in Sachen, in welchen sie in erster Instanz bei der
Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu Kommissarien für
die zweite Instanz ernannt werden.
Das die Ablehnung eines Kommissars betreffende Gesuch ist bei der zu-
sändigen Generalkommission (Regierung) anzubringen, welche darüber, auch wenn
er Kommissar das Ablehnungsgesuch für begründet hält, zu entscheiden hat.