Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung findet und bei welcher übrigens die 
Vorschriften des H. 104 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und des F. 17 der 
Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 96) zu befolgen sind. 
K. 12. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Pfllicht der 
Parteien zur Erklärung auf die vom Gegner behaupteten Thatsachen 129), 
über den Bewess der Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten (. 150), 
über die Geltendmachung und Zulassung von Angriffs= und Vertheidigungs- 
mitteln, Beweismitteln und Beweiseinreden (§#§. 251, 255, 256), über die Heilung 
der Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift (F. 267), über die dem 
Gericht bei der mündlichen Verhandlung zustehenden Befugnisse und obliegenden 
Verpflichtungen (§#§. 133 bis 144) finden auf die Verhandlung vor dem Kommissar 
entsprechende Anwendung. 
Neben der Vorschrift des §. 143 der Deutschen Eboilprozeßordnung bleibt 
die Bestimmung des §. 81 der Verordnung vom 20. Juni 1817 in Kraft. 
Die Vorschriften der §F. 252, 502 der Deutschen Civilprozeßordnung bleiben 
außer Anwendung. 
g. 13. 
Entscheidungen, für welche nach der Deutschen Civilprozeßordnung eine 
mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, können im Auseinandersetzungs- 
verfahren ohne vorgängige Instruktion erlassen werden. 
K. 14. 
Für die Aufnahme des Instruktionsprotokolls gelten die in den nachfol- 
genden IS§. 15 bis 19 gegebenen Vorschriften. 
K. 15. 
Die Zuziehung eines Protokollführers bei der kommissarischen Verhandlung 
ist zulässig, zur Gültigkeit der Verhandlung aber nicht erforderlich. 
K. 16. 
Das Protokoll muß den Parteien und sonstigen Betheiligten vorgelesen 
oder zur Durchsicht vorselgt werden. Nach erfolgter Genehmigung ist das Pro- 
tokoll von sämmtlichen Betheiligten, sowie von dem Kommissar zu unterschreiben. 
8. 17. 
Beantragt eine Partei eine Vervollständigung oder Berichtigung des Pro- 
tokolls, so ist das Erforderliche im Protokolle nachzutragen. Verweigert die
	        
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