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Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung findet und bei welcher übrigens die
Vorschriften des H. 104 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und des F. 17 der
Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetz-Samml. S. 96) zu befolgen sind.
K. 12.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Pfllicht der
Parteien zur Erklärung auf die vom Gegner behaupteten Thatsachen 129),
über den Bewess der Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten (. 150),
über die Geltendmachung und Zulassung von Angriffs= und Vertheidigungs-
mitteln, Beweismitteln und Beweiseinreden (§#§. 251, 255, 256), über die Heilung
der Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift (F. 267), über die dem
Gericht bei der mündlichen Verhandlung zustehenden Befugnisse und obliegenden
Verpflichtungen (§#§. 133 bis 144) finden auf die Verhandlung vor dem Kommissar
entsprechende Anwendung.
Neben der Vorschrift des §. 143 der Deutschen Eboilprozeßordnung bleibt
die Bestimmung des §. 81 der Verordnung vom 20. Juni 1817 in Kraft.
Die Vorschriften der §F. 252, 502 der Deutschen Civilprozeßordnung bleiben
außer Anwendung.
g. 13.
Entscheidungen, für welche nach der Deutschen Civilprozeßordnung eine
mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, können im Auseinandersetzungs-
verfahren ohne vorgängige Instruktion erlassen werden.
K. 14.
Für die Aufnahme des Instruktionsprotokolls gelten die in den nachfol-
genden IS§. 15 bis 19 gegebenen Vorschriften.
K. 15.
Die Zuziehung eines Protokollführers bei der kommissarischen Verhandlung
ist zulässig, zur Gültigkeit der Verhandlung aber nicht erforderlich.
K. 16.
Das Protokoll muß den Parteien und sonstigen Betheiligten vorgelesen
oder zur Durchsicht vorselgt werden. Nach erfolgter Genehmigung ist das Pro-
tokoll von sämmtlichen Betheiligten, sowie von dem Kommissar zu unterschreiben.
8. 17.
Beantragt eine Partei eine Vervollständigung oder Berichtigung des Pro-
tokolls, so ist das Erforderliche im Protokolle nachzutragen. Verweigert die