Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Partei die Genehmigung des Protokolls ohne solchen Antrag, so wird ange—- 
nomment, daß die Partei nicht verhandelt hat. Der Hergang ist im Protokolle 
zu bemerken. 
K. 18. 
Wenn eine Partei die Unterschrift des von ihr genehmigten Protokolls 
verweigert, so muß dieselbe über ihre Weigerungsgründe vernommen werden. 
Der Kommissar muß die weigernde Partei bedeuten, daß das Protokoll, der 
verweigerten Unterschrift ungeachtet, gegen sie beweisen und verbindliche Kraft 
haben werde. 
Die Befolgung dieser Vorschriften, die Genehmigung des Protokolls und 
die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift müssen im Protokolle bemerkt 
werden. Dasselbe bleibt in solchem Falle, der verweigerten Unterschrift ungeachtet, 
beweisend und verbindlich. 
.. 19. 
Die Vorschriften der §#. 68 bis 73 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts- 
ordnung, sowie die Kabinetsorders vom 20. Juni 1816 (Gesetz-Samml. S. 203) 
zund vom 8. Oktober 1837 (Gesetz= Samml. S. 154) — Anlage — bleiben 
in Kraft. 
S. 20. 
Zustellungen erfolgen von Amtswegen, in der Jwangsvollstreckungsinstanz 
insoweit, als für dieselbe die Generalkommission (Regierung) oder der Kommissar 
zuständig ist. 
. 21. 
Zur Bewirkung von Zustellungen können die Auseinandersetzungsbehörden 
und die Kommissarien derselben an Stelle der Gerichtsvollzieher auch vereideter 
Boten und anderer Beamten sich bedienen. 
In diesem Falle unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der 
Zustellungsurkunde. Dagegen ist der Tag der Zustellung auf dem zuzustellenden 
Schriftstück von dem zustellenden Beamten mit Unterschrift zu vermerken. 
K. 22. 
Ist an mehrere Personen in einem Gemeindebezirke zuzustellen, so kann dies 
durch Umlauf geschehen. In diesem Falle ist das Schriftstück denjenigen Personen, 
welchen es zuzustellen ist, zur Kenntnißnahme vorzulegen oder vorzulesen, und 
eine beglaubigte Abschrift desselben bei einer in dem Schriftstücke zu bezeichnenden 
Person niederzulegen. Die Niederlegung kann bei dem Gemeindevorsteher oder 
bei einer der Personen erfolgen, an welche der Umlauf gerichtet ist. 
G. 23. 
Die Bestimmungen des H. 21 dieses Gesetzes und der §. 165 bis 172 der 
Deutschen Civilprozeßordnung finden auf die Zustellung durch Umlauf entsprechende 
Anwendung. 
(Nr. 8694.)
	        
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