Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Deutschen Civilprozeßordnung dem Kommissar, die Befugnisse des Prozeßgerichts 
nach Maßgabe der I#§. 352 Absatz 1, 371 a. a. O. der Beneralkommüfen 6 
gierung) zu. 
e die Vernehmung bestimmter Zeugen oder Sachverständigen durch das 
Berufungsgericht oder das Revisionsgericht angeordnet, so hat dieses Gericht die 
bezeichneten Befugnisse des Prozeßgerichts zu üben. 
KG. 44. 
Die Einisung der Parteien über bestimmte Personen als Sachpverständige 
(§. 369 Absatz 4 der Deutschen Civilprozeßordnung) ist für die Ernennung der 
Sachverständigen durch das Gericht nicht maßgebend. 
S. 45. 
Die Entschädigung der Sachverständigen für Zeitversäumniß und Mühe- 
waltung, sowie die Erstattung der ihnen verursachten Kosten erfolt nach Maßgabe 
des F. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 395), dessen 
erster Absatz auch auf Staatsbeamte Anwendung findet, welche nicht zu den im 
dritten Absatz genannten Staatsbeamten gehören. 
Das Gleiche gilt für Schiedsrichter und Kreisverordnete. 
Der zweite Absatz des §. 3 des Kostenregulativs vom 25. April 1836 
(Gesetz-Samml. S. 181) wird aufgehoben. 
KG. 46. 
Der Beweisbeschluß, durch welchen die Leistung eines Eides angeordnet 
wird (§. 426 der Deutschen Civilprozeßordnung), ist von der erkennenden Be- 
hörde zu erlassen. 
C. 47. 
Die Beweisverhandlungen sind den Parteien vorzulegen und diese über 
das Ergebniß der Beweisaufnahme zu hören. 
KG. 48. 
Zur Abfassung des Urtheils sind die Akten an die Generalkommission 
(Regierung) einzureichen. 
S. 49. 
Das Urtheil erster Instanz erfolgt auf Vortrag eines vom Vorsitzenden 
zu bestellenden Berichterstatters. 
Der Vorsitzende kann einen zweiten Berichterstatter bestellen.
	        
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