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g. 50.
Die Urtheile sind von Amtswegen in Ausfertigung zuzustellen; die Prozeß-
bevollmächtigten erhalten Abschriften des Urtheils. Die Zustellung kann nach
den Vorschriften der S#§. 22, 23 bewirkt werden. In diesem Falle tritt die Aus-
fertigung an Stelle der im §. 22 erwähnten beglaubigten Abschrift.
G. 51.
Die Aufstellung eines Urtheilsverzeichnisses zum Zwecke des Aushangs
unterbleibt.
C. 52.
Eine Berichtigung des Thatbestandes des Urtheils nach §. 291 der Deutschen
Civilprozeßordnung findet nicht statt.
An Stelle der Vorschriften über die Ergänzung des Urtheils im §. 292
a. a. O. tritt nachstehende Bestimmung:
Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch,
für welchen die Auseinandersetzungsbehörde zuständig ist, oder der Kosten-
punkt bei der Endentscheidung g oder theilweise übergangen, so ist
die erforderliche Ergänzung des Urtheils durch nachträgliche Entscheidun
von Amtswegen herbeizuführen. Die nachträgliche Entscheidung i
von derjenigen Spruchbehörde zu erlassen, welche das zu ergänzende
Urtheil abgefaßt hat. Die Entscheidung kann ohne vorgängige neue
Instruktion ergehen. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach
denselben Vorschriften, welche auf das dem Urtheil zu Grunde liegende
Verfahren Anwendung finden.
G. 53.
Erscheint im Termine zur Instruktion eines Rechtsstreits (§. 150 der Ver-
ordnung vom 20. Juni 1817) der Kläger nicht, so ist, wenn die Instruktion
weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von Amtswegen fortgesetzt
werden kann, das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit dem
Anspruche alzuweisen sei.
Ist der Beklaute nicht erschienen, so finden die Bestimmungen der §. 296,
300 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
G. 54.
Gegen diejenige Partei, welche in einem Instruktionstermine erschienen ist,
kann ein Versäumnißurtheil nach F. 53 dieses Gesetzes nicht mehr ergehen.
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem
Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
(Fr. 8094.) 13°