Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Eine Versäumung bei Fortsetzung der Instruktion hat zur Folge, daß 
jede streitige Thatsache, bei deren Erörterung eine Versäumung eintritt, gegen den 
Säumigen für zugestanden oder nicht angebracht erachtet wird. 
iese Folge kann durch Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bis 
zum Schlusse der Instruktion aufgehoben werden. 
Bei dem Ausbleiben des Schwurpflichtigen in dem vor Schluß der Instruktion 
ger Eidesleistung bestimmten Termine findet die Vorschrift des §. 430 der Deutschen 
ivilprozeßordnung keine Anwendung. 
G. 55. 
Eines Antrages auf Erlassung des Versäumnißurtheils bedarf es nicht. 
Wird dieser Antrag gestellt und durch Beschluß der Generalkommission 
(Regierung) zurückgewiesen, so findet die Vorschrift des §. 301 der Deutschen 
Civilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Aufhebung 
des Beschlusses das Versäumnißurtheil ohne Instruktion zu erlassen ist. 
E. 56. 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung des Schriftsatzes 
oder Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission (Regierung). 
War das Versäumnißurtheil nicht in erster Instanz erlassen, so sind die 
Akten mit dem Einspruch derjenigen Spruchbehörde zu übersenden, welche das 
Versäumnißurtheil erlassen hat. 
Ist der Einspruch an sich nicht statthaft, oder nicht in der gesetzlichen Form 
und Frist eingelegt, so ist derselbe ohne vorgängige Instruktion als unzulässig zu 
verwerfen. egen den die Verwerfung aussprechenden Beschluß findet die 
fortige Beschwerde statt. 
Der F. 310 der Deutschen Civilprozeßordnung findet auf den nach Zu- 
lassung des Einspruchs anberaumten Instruktionstermin entsprechende Anwendung. 
G. 57. 
Die Vorschriften der §§. 145 bis 149, 151 bis 153 der Verordnung vom 
20. Juni 1817 über das außerhalb der Instruktion eines Rechtsstreits im Laufe 
der Regulirung stattfindende Kontumazialverfahren bleiben mit der Maßgabe be- 
stehen, daß das eintretenden Falls zu erlassende Urtheil als Versäumnißurtheil gilt. 
Gegen dieses Versäumnißurtheil ist die Berufung zulässig. 
Vermag die Partei, gegen welche ein solches Versäumnißurtheil erlassen ist, 
laubhaft zu machen, daß sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare 
Zufälle verhindert worden, den Termin persönlich oder auch nur durch einen 
Bevollmächtigten abzuwarten) so findet der Einspruch statt. 
Die Erneralkömmission (Regierung) hat von Amtswegen zu prüfen, ob 
der Suhruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist ein- 
gelegt sei.
	        
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