Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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KS. 76. 
Gegen Entscheidungen des Ober-Landeskulturgerichts findet das Rechtsmittel 
der Beschwerde (§9. 530 ff. der Deutschen Civilprozeßordnung) nur in Beziehung 
auf solche Streitsachen statt, bezüglich welcher die Revision zulässig ist. 
S. 77. 
Gegen ein nach §F. 36 der Verordnung vom 30. Juni 1834 von dem 
Kommissar oder der Generalkommission (Regierung) festgesetztes Interimistikum 
findet sofortige Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn das Inter- 
imistikum von dem Kommissar fesigesett ist, die Generalkommission (Regierung). 
Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine weltere ir - 
schwerde nicht statt. 
d. 78. 
Die Einlegung der Beschwerde (F. 532 Absatz 2 der Deutschen Civilprozeß- 
ordnung) kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle bei der General= 
kommission (Regierung) erfolgen. 
S. 79. 
Der §. 539 der Deutschen Civilprozeßordnung findet — unbeschadet der 
Vorschrift des §. 77 dieses Gesetzes — auf die Entscheidungen des Kommissars 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gegen eine Entscheidung des 
Kommissars die Entscheidung der Generalkommission #gierun) nachzusuchen ist. 
G. 80. 
Die Nothfrist zu Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit Zu- 
stellung der Entscheidung oder mit Eröffnung derselben zum kommissarischen 
Protokolle. 
KG. S1. 
Die Vorschriften des §. 542 Nr. 2) 3 der Deutschen Civilprozeßordnung 
über die Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden ent- 
sprechende Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kom- 
missars, welcher die Instruktion geführt hat. 
g. 82. 
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage erfolgt durch 
Einreichung eines Schriftsatzes oder Erklärung zum Protokolle bei der General 
kommission (Regierung). 
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nich- 
tigkeite oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser 
Klagen erhoben werde), enthalten sein.
	        
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