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KS. 76.
Gegen Entscheidungen des Ober-Landeskulturgerichts findet das Rechtsmittel
der Beschwerde (§9. 530 ff. der Deutschen Civilprozeßordnung) nur in Beziehung
auf solche Streitsachen statt, bezüglich welcher die Revision zulässig ist.
S. 77.
Gegen ein nach §F. 36 der Verordnung vom 30. Juni 1834 von dem
Kommissar oder der Generalkommission (Regierung) festgesetztes Interimistikum
findet sofortige Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn das Inter-
imistikum von dem Kommissar fesigesett ist, die Generalkommission (Regierung).
Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine weltere ir -
schwerde nicht statt.
d. 78.
Die Einlegung der Beschwerde (F. 532 Absatz 2 der Deutschen Civilprozeß-
ordnung) kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle bei der General=
kommission (Regierung) erfolgen.
S. 79.
Der §. 539 der Deutschen Civilprozeßordnung findet — unbeschadet der
Vorschrift des §. 77 dieses Gesetzes — auf die Entscheidungen des Kommissars
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gegen eine Entscheidung des
Kommissars die Entscheidung der Generalkommission #gierun) nachzusuchen ist.
G. 80.
Die Nothfrist zu Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit Zu-
stellung der Entscheidung oder mit Eröffnung derselben zum kommissarischen
Protokolle.
KG. S1.
Die Vorschriften des §. 542 Nr. 2) 3 der Deutschen Civilprozeßordnung
über die Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden ent-
sprechende Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kom-
missars, welcher die Instruktion geführt hat.
g. 82.
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage erfolgt durch
Einreichung eines Schriftsatzes oder Erklärung zum Protokolle bei der General
kommission (Regierung).
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nich-
tigkeite oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser
Klagen erhoben werde), enthalten sein.