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Die Vorschriften des §. 551 der Deutschen Civilprozeßordnung finden ent-
sprechende Anwendung. -
st für die Klage das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zuständig,
so finden auf dieselbe die §#. 60 bis 66 und die §#9. 71 bis 75 dieses Gesetzes
Anwendung.
G. 83.
Der Urkunden= und Wechselprozeß und das Mahnverfahren finden
nicht statt.
g. 84.
Zeugnisse über die Rechtskraft der im Auseinandersetzungsverfahren ergan-
genen Urtheile, sowie die vollstreckbare Ausfertigung eines solchen Urtheils, eines
Auseinandersetzungsrezesses und anderer im Auseinandersetzungsverfahren errich-
teten Urkunden, aus welchen die Zwangsvollstreckung stattfindet, sind ausschließlich
von der Generalkommission (Regierung) zu ertheilen.
Dieselbe ist auch für die im letzten Absatze des §. 705 der Deutschen Civil=
prozeßordnung bezeichneten Klagen zuständig.
Wenn auf Ausführung des Gegenstandes einer Auseinandersetzung erkannt
wird,) so finden die §#. 650 bis 657 der Deutschen Civilprozeßordnung keine
Anwendung. Für diesen Fall verbleibt es bei der Vorschrift des §. 6 der Ver-
ordnung vom 22. November 1844.
G. 85.
Die Vollstreckungsklausel ist von dem Vorsitzenden der Generalkommission
(Regierung) zu unterschreiben und mit dem Siegel der letzteren zu versehen.
G. 86.
Die Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung zur Ausführung
einer Auseinandersetzung oder zur Ausgleichung unter den bei der Auseinander-
setzung Betheiligten erforderlich ist, erfolgt durch die Generalkommission (Re-
gierung) im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
tp
g. 87.
Bezweckt die Zwangsvollstreckung die Herausgabe von Sachen, so erfolgt
dieselbe auf Grund eines Vollstreckungsauftrags und unter Leitung der General—
kommission (Regierung).
Der Vollstreckungsauftrag kann einem Gerichtsvollzieher oder anderen. Be-
amten ertheilt werden.
Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
finden auch im letzteren Falle entsprechende Anwendung.
Die Generalkommission (Regierung) ist berechtigt, an Stelle der Ertheilung
eines Vollstreckungsauftrags dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu
ertheilen.
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8694.) 14