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welcher die Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen muß, so kann die Zwangs-
vollstreckung zur Erwirtung der Herausgabe gegen den Dritten erfolgen, ohne
daß dem Gläubiger der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache
gemäß des §F. 772 der Deutschen Civilprozeßordnung überwiesen wird.
K.. 93.
Die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde für das ZJwangsvoll=
streckungsverfahren und die aus demselben sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten bleibt
auch nach beendigter Auseinandersetzung bestehen.
Der letzte Satz des F. 205 der Verordnung vom 20. Juni 1817 wird
aufgehoben.
S. 94.
Der Widerspruch gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet
wird, ist bei derjenigen Behörde, welche den Arrest angeordnet hat, zu erheben.
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes nach
den allgemeinen Vorschriften zu instruiren.
In Falle des — 806 der Deutschen Civilprozeßordnung tritt an Stelle der
dcens zur Erhebung der Klage die Einleitung der Instruktion wegen der
auptsache.
Der §. 821 der Deutschen Civilprozeßordnung findet mit der Maßgabe An-
wendung, daß, auch wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist,
während der Instruktion dieser Instanz die Generalkommission (Regierund als
Gericht der Hauptsache anzusehen ist.
C. 95.
Das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften der Deutschen Civil-
prozeßordnung findet nicht statt.
Die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehenden besonderen
Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren bleiben mit der Einschränkun
in Kraft, daß bei der Ablösung von Servituten und bei der Theilung un
Zusammenlegung von Grundstücken die Würdigung von baulichen Anfülten,
Forsten und Torflagern nur mit Einverständniß aller Betheiligten durch schieds-
richterliches Verfahren stattfinden darf.
Bei der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen
Behörde über die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens bereits getroffenen
Bestimmung behält es sein Bewenden.
C. 9.
Betreffs des Mates und der Erhebung der Prozeßkosten erster und zweiter
Instanz verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Gesetz-
Samml. S. 395).
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