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Die Entscheidung über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der
Staatskasse gegen den Ansatz von Weiterungs- und Prozeßkosten erster und
zweiter Instanz erfolgt durch die Generalkommission (Regierung) gebührenfrei.
Die Entscheidung kann von der Generalkommission (Regierung) und von dem
Ober-Landeskulturgericht von Amtswegen geändert werden. Gegen die Entschei-
dung der Generalkommission (Regierung) findet die Beschwerde nach Maßgabe
dieses Gesetzes statt. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig.
Soweit es gemäß des F. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 zur Fest-
stellung der für das Prozeßverfahren erster und zweiter Instanz zu zahlenden
Pauschsätze auf die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes ankommt,
finden neben den §#§. 9, 11 bis 13 des Deutschen Gerichtskostengesetzes (§J. 43 des
Aussührungsgesetes vom 10. März 1879) die nachfolgenden 9#. 98, 100 An-
wendung.
S. 97.
Wird die Revision durch zurückweisenden Beschluß der Generalkommission
(Re ierung, erledigt, so ist für die Revisionsinstanz ein Pauschquantum nach
Naßgabe er wirklich entstandenen Kosten zu erheben.
Dasselbe gilt, wenn die Revision durch Vergleich oder Entsagung erledigt
wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht übersendet sind.
S. 98.
Bei entstehenden Streitigkeiten (S. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1875)
ist der Werth des Streitgegenstandes, sofern derselbe nicht in einer bestimmten
Geldsumme besteht oder sonst aus den Akten erhellt, während der Instruktion
des Rechtsstreits zu ermitteln.
Der Werth des Streitgegenstandes und auf Erfordern auch eines Theils
desselben ist von demjenigen anzugeben, welcher ein streitiges Theilnehmungsrecht
behauptet oder nach allgemeinen Grundsätzen des Klägers Stelle zu übernehmen
hat, dem Auseinandersetzungsplane oder Auseinandersetzun rcess widerspricht
oder die Berufung einlegt. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
S. 90.
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision erfolgte
Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes ist für die Berechnung der Ge-
bühren maßgebend.
S. 100.
Soweit nach der Natur des Streitgegenstandes oder durch den Antrag
einer Partei die Festsetzung des Werths erforderlich wird, erfolgt dieselbe gebühren-
frei durch Beschluß der Generalkommission (Regierung). Die Festsetzung kann
von der Generalkommission (Regierung) und von dem Ober-Landeskulturgericht
von Amtswegen geändert werden.