Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr. 8696.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Februar 1880, betreffend Einsetzung Königlicher 
Behörden für die Verwaltung der durch das Gesetz vom 14. Februar d. J. 
(Gesetz= Samml. S. 20) auf den Staat übergehenden Rheinischen und Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahn. 
A## Ihren Bericht vom 21. Februar d. J. bestimme Ich, daß in Ausführung 
des Gesetzes vom 14. Februar 1880, den Erwerb des Rheinischen und des Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für den Staat betreffend, (Gesetz- 
Samml. S. 20) am 1. April d. J.: 
1) für die Verwaltung des Rheinischen Eisenbahnunternehmens eine, un- 
mittelbar von Ihnen ressortirende Behörde in Cöln unter der Firma: 
„Königliche Direktion der Rheinischen Eisenbahn“ eingesetzt, 
2) das Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmen mit dem 
Magdeburg-Halberstädter und dem Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
unternehmen zu einer gemeinsamen Verwaltung unter der Eisenbahn- 
direktion in Magdeburg vereinigt, und 
3) im Bezirk der Eisenbahndirektion in Magdeburg, und von derselben 
ressortirend, ein Königliches Eisenbahnbetriebsamt in Berlin errichtet 
wird. 
Die hiernach zu errichtenden Behörden sollen in Angelegenheiten der ihnen 
übertragenen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 25. Februar 1880. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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