Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

91 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 12. — 
  
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Fesistellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1880/81, 
S. 91. — Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1880,81, S. ö2. 
  
(Nr. 8700.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 
1I. April 1880/81. Vom 1. März 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
#. 1. 
" Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr vom 1. April 1880/81 wird 
in Einnahme 
auf 799 200 580/06 Mark und 
in Ausgabe 
auf 799 200 580,s0 Mark, 
nämlich 
auf 760 438 930,50 Mark an fortdauernden und 
auf 38 761 660 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
G. 2. 
Im Jahre vom 1. April 1880/81 können nach Anordnung des Finanz- 
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, 
welche vor dem 1. Januar 1882 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. 
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §. 4 und 6 des Gesetzes vom 
28. September 1866 (Gesetz Samml. S. 607) Anwendung. 
3 
Die Königliche Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Berlin- 
Stettiner, Magdeburg-Halberstädter, Hannover-Altenbekener, Cöln-Mindener, 
Rheinischen und Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnen auch im 4. Quartal 
des Etatsjahres 1880/81 nach Maßgabe der aufgestellten Spezialetats der be- 
treffenden Bahnen pro 1880 zu führen. 
Diese Spezialetats dienen auch der Oberrechnungskammer als Grundlage für 
die Prüfung der Rechnungen dieser Eisenbahnen für das Jahr vom 1. April 1880/81 
und für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden Bemerkungen. 
Ees. Samml. 1880. (Tr. 8700 -8701.) 18 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1880.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.