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K. 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8701.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1880/81. Vom 1. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
1
S. 1.
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Ein-
nahmen in dem Staatöhaushalts-Etat für das Jahr vom I. April 1880/81
erforderlich und unter Kapitel 22 Titel 15 der Einnahme in dem Etat der
allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 37 700 000 Mark in Ansatz gebracht
ist, ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld-
verschreibungen aufzunehmen. 2
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Hursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
K. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1880.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.