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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.
(Nr. 8702.) Gesetz, betreffend den Ankauf der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen
Strecke der Main-Weserbahn und den Bau einer Eisenbahn von Cölbe nach
Laasphe. Vom 7. März 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
a) für Rechnung des Staates die im Großherzoglich Hesuchen Gebiete
belegene Strecke der Main-Weserbahn nebst allem Zubehör zum Preise
von 17 250 000 Mark nach näherer Maßgabe des beigedruckten Ver-
trages vom 20. November 1878 und der zugehörigen Nachtrags-
» 17.J«1i—»-, .
erklärungen vom —(J— 1879 käuflich zu erwerben,
b) zum Bau einer Eisenbahn von Cölbe nach Laasphe die Summe von
1 600 000 Mark zu verwenden.
Mit der Ausführung der unter b genannten Bahn ist erst dann vorzu-
gehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesammte, zum Bau der Bahn, einschließlich aller Nebenanlagen,
na Maßaabe des von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festul
stellenden Projekts erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen
oder die Erstattung der sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwendenden
Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirtoschafts.
erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicher zu stellen.
B. Die Mitbentung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, ist seitens der daran betheiligten
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8702.) 27
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1880.