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Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine
Königliche Hoheit der Gvoßgeersog von Hessen und bei Rhein übereingekommen
sind en Vertrag vom 30. Mai 1868, betresfend die Verwaltung und den Betrieb
er im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn
aufzuheben und denselben durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, nach welchem
die bezeichnete Strecke an den Preußischen Staat abgetreten werden soll, sind zu
diesem Zwecke die Bevollmächtigten der beiden Hohen Regierungen und zwar
seitens der Königlich Preußischen Regierung:
1) der Ober-Bau= und Ministerialdirektor Theodor Weishaupt,
2) der Geheime Ober-Finanzrath Max Rötger,
3) der Geheime Legationsrath Paul Reichardt,
seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung:
1) der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats-
rath Dr. Carl Neidhardt,
2) der Ministerialrath Franz Fink
Usammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden
Vertrag abgeschlossen.
Artikel I.e
Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt das ihr zustehende Eigen-
thumsrecht an der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn nebst
allem Zubehör auf den Preufischen Staat gegen Zahlung von Siebzehn Millionen
Zweihundertfünfzigtausend Mark. «
Der Uebergang des Eigenthums findet am 1. April 1879 gegen kostenfreie
baare Ablieferung vorbezeichneter Geldsumme an die Grohherzoglich Hessische
Eisenbahnschuldentilgungskasse in Darmstadt statt.
Mit demselben Tage tritt der zwischen der Königlich Preußischen und der
Großherzoglich Hessischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag nebst Schluß-
protokoll vom 30. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der
im Gr bhetzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn,
außer Kraft.
Alle Kosten für Erweiterungsbauten und Anlagen der auf Großherzoglich
Hessischem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn, sowie für Vermehrung
der Betriebsmittel, welche nach Unterseichmung dieses Vertrages aus anderen als
Betriebsfonds entstehen möchten, übernimmt die Königlich Preußische Regierung
auf ihre Rechnung. -
Für die Zeit bis zum 31. März 1879 findet eine vollständige Abrechnun
über die Betriebserträgnisse der Main-Weserbahn, über die Resteinnahmen un
Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung bestimmte Entschädigungsgelder
fremder Bahnen nach Maßgabe des Staatsvertrages vom. 30. Mai 1868 statt.
(Nr. 3702.) 27