Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Königliche Hoheit der Gvoßgeersog von Hessen und bei Rhein übereingekommen 
sind en Vertrag vom 30. Mai 1868, betresfend die Verwaltung und den Betrieb 
er im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn 
aufzuheben und denselben durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, nach welchem 
die bezeichnete Strecke an den Preußischen Staat abgetreten werden soll, sind zu 
diesem Zwecke die Bevollmächtigten der beiden Hohen Regierungen und zwar 
seitens der Königlich Preußischen Regierung: 
1) der Ober-Bau= und Ministerialdirektor Theodor Weishaupt, 
2) der Geheime Ober-Finanzrath Max Rötger, 
3) der Geheime Legationsrath Paul Reichardt, 
seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung: 
1) der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats- 
rath Dr. Carl Neidhardt, 
2) der Ministerialrath Franz Fink 
Usammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden 
Vertrag abgeschlossen. 
Artikel I.e 
Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt das ihr zustehende Eigen- 
thumsrecht an der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn nebst 
allem Zubehör auf den Preufischen Staat gegen Zahlung von Siebzehn Millionen 
Zweihundertfünfzigtausend Mark. « 
Der Uebergang des Eigenthums findet am 1. April 1879 gegen kostenfreie 
baare Ablieferung vorbezeichneter Geldsumme an die Grohherzoglich Hessische 
Eisenbahnschuldentilgungskasse in Darmstadt statt. 
Mit demselben Tage tritt der zwischen der Königlich Preußischen und der 
Großherzoglich Hessischen Regierung abgeschlossene Staatsvertrag nebst Schluß- 
protokoll vom 30. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der 
im Gr bhetzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn, 
außer Kraft. 
Alle Kosten für Erweiterungsbauten und Anlagen der auf Großherzoglich 
Hessischem Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn, sowie für Vermehrung 
der Betriebsmittel, welche nach Unterseichmung dieses Vertrages aus anderen als 
Betriebsfonds entstehen möchten, übernimmt die Königlich Preußische Regierung 
auf ihre Rechnung. - 
Für die Zeit bis zum 31. März 1879 findet eine vollständige Abrechnun 
über die Betriebserträgnisse der Main-Weserbahn, über die Resteinnahmen un 
Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung bestimmte Entschädigungsgelder 
fremder Bahnen nach Maßgabe des Staatsvertrages vom. 30. Mai 1868 statt. 
(Nr. 3702.) 27
	        
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