— 160 —
Der hiernach der Großherzoglich Hessischen Regierung ufallende Antheil
ist längstens bis zum 1. September 1879, soweit die Uebers Iüsi bis dahin fest-
estellt find, von der Verwaltung der Main-Weserbahn an die Großherzoglich
Hensa Eisenbahnschuldentilgungskasse in Darmstadt abzuliefern.
Die Fonds für Unterstützungen und Pensionen, sowie die Kleiderkasse bleiben
hierbei außer Rechnung. Diese Fonds verbleiben der Verwaltung der Main-
Weserbahn, wogegen die genannte Verwaltung auch alle Verpflichtungen in Bezug
auf die Pensions= und Unterstützungskassen, die Kranken= und Sterbekassen, sowie
die Kleiderkasse der Angestellten und der ständigen Arbeiter übernimmt.
Artikel 2.
Hinsichtlich der Erwerbung des zu späteren Erweiterungen der Main-Weser-
bahn und deren Stationsplätze auf Großherzoglich Hessischem Gebiete etwa erfor-
derlichen Grund und Bodens kommen die für die Main-Weserbahn zur Zeit
bestehenden Bestimmungen auch ferner zur Anwendung, soweit solche nicht durch
allgemein für die Großherzoglich Hessischen Staatsbahnen gültige Gesetze eine Ab-
änderung erleiden möchten.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung von Projekten für Er-
weiterungsanlagen, soweit solche die HKerlleluug von Brücken, Durchlässen, Fluß-
korrektionen, Wegeübergängen und Parallelwegen, sowie die baupolizeiliche Prü-
fung von Bahnhofsanlagen betrifft, bleibt der Grozperzolihh Hessischen Regierung
innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Artikel 3.
Die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-
Weserbahn wird seitens der Königlich Preußischen Regierung im Bau und Be-
trieb nach denselben Grundsätzen und mit gleicher Sorgfalt behandelt, wie der
übrige Theil dieser Bahn. Artikel 4
rtikel 4.
« Soll die Großherzoglich Hessische Regierung künftig in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vöinalsfrazen
Kanäle oder Eisenbahnen anordnen oder genehmigen, welche die Main-Weserbahn
auf Großherzoglich Hessischem Gebiete kreuzen, so wird die Königlich Preußische
Regierung gegen deren Ausführung keine Einsprache erheben. Es sollen aber
Niveaukreuzungen mit Eisenbahnen, sowie Drehbrücken bei Kanälen ausgeschlossen
sein und von der Großherzoglich Hessischen Regierung alle erforderlichen Maß-
regeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Main-
Weserbahn gestört werde, noch der Verwaltung derselben ein anderer Aufwand
daraus erwachse, als der für die Bewachung neuer Uebergänge.
Artikel b.
Die Großherzoglich Hessische Regierung kann innerhalb ihres Gebietes die
Zulassung des technischen Betriebsanschlusses anderer Eisenbahnunternehmungen,
jedoch mit Ausschluß von Anschlüssen auf freier Bahn, verlangen; bezüglich der
Uebergangsgebühren wird die Königlich Preußische Regierung dergleichen Vuchtüsf-