Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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nach denselben Gundsäten behandeln, welche in Preußen für Anschlüsse von Staats- 
bahnen überhaupt in Geltung stehen. 
Soweit hierbei die Mitbenutzung bestehender Bahnhofsanlagen und Bahn- 
strecken erforderlich wird, ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
Auch ist die Verwaltung der Main-Weserbahn verpflichtet, Schienenver- 
bindungen gewerblicher oder anderer Etablissements mit den auf Grohherzoglich 
Hessischem Gebiete belegenen Bahnstationen zuzulassen. 
In keinem der vorgenannten Fälle dürfen der Verwaltung der Main- 
Weserbahn durch eine solche Anlage Kosten erwachsen, noch darf der Betrieb 
dieser Bahn behindert oder erschwert, noch die Betriebssicherheit benachtheiligt 
werden. 
Artikel 6. 
So lange die Königlich Preußische Regierung sich im Eigenthum und 
Betrieb der Main-Weserbahn befindet, soll die im Großherzogthum Hessen 
belegene Strecke dieser Bahn mit allem zum Betrieb nothwendigen Zidehär 
weder zur Grundsteuer noch rücksichtlich des Betriebs zur Gewerbesteuer heran- 
8 en werden. Dasselbe gilt für den Fall des etwaigen Ueberganges der Main- 
Frbahn an das Deutsche Reich (Art. 16). 
Artikel 7. 
Die Königlich Preußische Regierung wird ihre Genehmigung zur Erbauung 
eines bedeckten Uebergangs von dem Perron der Main-Weserbahn zu Gießen 
nach dem dortigen Perron der Oberhessischen Bahnen, wenn die Großherzoglich 
Hessische Regierung solches im Interesse des Personenverkehrs wünschen sollte, 
nicht versagen, insoweit der Umbau des Bahnhofs oder die Vergrößerung des 
jetzggen Empfangsgebäudes der Main-Weserbahn hierdurch nicht behindert wird. 
Zwischen der Main-Weserbahn, der Deutz-Gießener Bahn und den Ober- 
hessischen Bahnen soll auch ferner eine Schienenverbindung bei Gießen ein- 
gerichtet bleiben. Sollte wegen des Umbaues eines der dortigen Bahnhöfe die 
letzt bestehende Geleiseverbindung verändert werden müssen, so tragen die Main. 
eserbahn und die Oberhessischen Bahnen, jede für sich, die Kosten des auf 
ihr Bahnterrain entfallenden Theils der Veränderung. 
Artikel 8. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Hessischen 
Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn erfolgt durch das im Bahn- 
polizeireglement bezeichnete Königlich Preußische Eisenbahnpersonal, welches auf 
Grisentation der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den kompetenten 
roßherzoglich Hessischen Behörden in Pflicht zu nehmen ist. Die Handhabun 
der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den betreß 
fenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel 9. 
Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbahnen und Tele- 
graphen und des Betriebs derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen und polizei- 
(Nr. 9702.)
	        
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