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erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglich
Hessischen Gerichte. Zu dem Ende soll die Stadt Gießen als juristisches Domzil
der Königlich Preußischen Bahnverwaltung in dem Großherzogthum Hessen be-
trachtet werden. Verbrechen und Vergehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder
der Transporte auf derselben werden ebenfalls von den zuständigen Großherzoglich
Kessichen Behörden untersucht und nach den im Großherzogthum Hessen geltenden
esetzen beurtheilt.
Artikel 13.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf ihrem
Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn die Landeshoheit vorbehalten.
Auf dieser Strecke sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen an-
gewendet und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, sofern sie Großherzoglich
Hessische Staatsangehörige sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen
werden.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhahung des ihr über
die im Großherzogthum belegene Strecke der Main-Weserbahn zustehenden Hoheits-
und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissarius bestellen, welcher sie hinsichtlich
der Beziehungen zur Königlich Preußischen Verwaltung der Main-Weserbahn in
allen, nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeigneten Fällen zu vertreten hat.
Artikel 15.
Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahrplanes und die Erlassung
aller sonstigen, die Verwaltung und den Betrieb der Main-Weserbahn betreffen-
den Verordnungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen Regierung,
welche sich jedoch verpflichtet, die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene
Strecke der Main-Weserbahn in gleicher Weise wie die übrigen Strecken dieser
Bahn zu behandeln.
as den Fahrplan betrifft, so wird die Königlich Preußische Regierung,
so lange nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen
Regierung getroften sein wird, über die im Großherzoglich Hessischen Gebiete
belegene Strecke bis Frankfurt a. M. täglich in beiden Richtungen mindestens je
fünf Personenbeförderung vermittelnde Züge führen und auf sämmtlichen, im
Großherzogthum Hessen zur Zeit vorhandenen Stationen halten lassen. Von
diesen Zügen sollen vier unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß-
herzoglich Hessischen Regierung wie bisher auf die Zeit von fünf Uhr Morgens
bis elf Uhr Abends annähernd gleichmäßig zur Befahrung der im Großherzog-
thum belegenen Bahnstrecke vertheilt werden.
Artikel 16.
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustim wung der Groß-
herzoglich Hessischen Regierung die auf deren Gebiete belegene Strecke der Main-
Weserbahn nicht veräußern.
(Nr. 8702.)