Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglich 
Hessischen Gerichte. Zu dem Ende soll die Stadt Gießen als juristisches Domzil 
der Königlich Preußischen Bahnverwaltung in dem Großherzogthum Hessen be- 
trachtet werden. Verbrechen und Vergehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder 
der Transporte auf derselben werden ebenfalls von den zuständigen Großherzoglich 
Kessichen Behörden untersucht und nach den im Großherzogthum Hessen geltenden 
esetzen beurtheilt. 
Artikel 13. 
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf ihrem 
Gebiete belegenen Strecke der Main-Weserbahn die Landeshoheit vorbehalten. 
Auf dieser Strecke sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen an- 
gewendet und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, sofern sie Großherzoglich 
Hessische Staatsangehörige sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen 
werden. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhahung des ihr über 
die im Großherzogthum belegene Strecke der Main-Weserbahn zustehenden Hoheits- 
und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissarius bestellen, welcher sie hinsichtlich 
der Beziehungen zur Königlich Preußischen Verwaltung der Main-Weserbahn in 
allen, nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Behörden 
geeigneten Fällen zu vertreten hat. 
Artikel 15. 
Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahrplanes und die Erlassung 
aller sonstigen, die Verwaltung und den Betrieb der Main-Weserbahn betreffen- 
den Verordnungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen Regierung, 
welche sich jedoch verpflichtet, die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene 
Strecke der Main-Weserbahn in gleicher Weise wie die übrigen Strecken dieser 
Bahn zu behandeln. 
as den Fahrplan betrifft, so wird die Königlich Preußische Regierung, 
so lange nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen 
Regierung getroften sein wird, über die im Großherzoglich Hessischen Gebiete 
belegene Strecke bis Frankfurt a. M. täglich in beiden Richtungen mindestens je 
fünf Personenbeförderung vermittelnde Züge führen und auf sämmtlichen, im 
Großherzogthum Hessen zur Zeit vorhandenen Stationen halten lassen. Von 
diesen Zügen sollen vier unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung wie bisher auf die Zeit von fünf Uhr Morgens 
bis elf Uhr Abends annähernd gleichmäßig zur Befahrung der im Großherzog- 
thum belegenen Bahnstrecke vertheilt werden. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustim wung der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung die auf deren Gebiete belegene Strecke der Main- 
Weserbahn nicht veräußern. 
(Nr. 8702.)
	        
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