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Für den Fall der Veräußerung behält sich die Großhersoglich Hessische
Regierung das Recht vor, diese Strecke gegen Erstattung der Anlagekosten für
sich zu erwerben. Zu dem gegenwärtigen Kaufpreis werden in diesem Fall die
Kosten von künftig ausgeführten Erweiterungsanlagen zugesetzt und die Werthe
von stattgehabten Deteriorationen abgeschrieben.
Die vorstehenden Bestimmungen haben keine Geltung für den Fall, daß
etwa die Preußischen Staatseisenbahnen und hiermit auch die obenbezeichnete Eisen-
bahnstrecke an das Deutsche Reich abgetreten werden.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigun
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald als melich
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 20. November 1878.
(L. S.) Weishaupt.
(L. S.) Rötger.
(L. S.) Reichardt.
(L. S.) Neidhardt.
(L. S.) Fink.
Inm Artikel 1 des Staatsvertrages vom 20. November 1878, betreffend die Ab-
tretung des Eigenthums des Großberzoglich Hessischen Antheils der Main-Weser-
bahn an Preußen, ist als Termin für den Eigenthumsübergang der 1. April 1879
fessgesett worden. Da es nicht angängig gewesen ist, bis zu diesem Zeitpunkte
ie verfassungsmäßig erforderliche Zustinmmung der Landesvertretungen der kon-
trahirenden Staaten zu dem gedachten Vertrage herbeizuführen, so ist die Ver-
legung jenes Termins nothwendig geworden. Die Königlich Preußische Regierung
elläre sich deshalb, unter der Voraussetzung einer gleichen Erklärung der Groß-
herzoglich Hessischen Regierung, damit einverstanden, daß in Abänderung des
Artikels 1 Al. 2 des Staatsvertrages vom 20. November 1878 der 1. April
1880 als derjenige Zeitpunkt angenommen werde, in welchem geen Zahlung der
i hen Antheils der
pulirten Kaufsumme das Eigenthum des Großherzoglich Hessis
ain-Weserbahn an den Preußischen Staat übergehen soll.
In Folge dieser Terminsverlegung erklärt sich die Königlich Preußische
Regierung unter der obigen Voraussetzung ferner damit einverstanden, daß
1) die im Artikel 1 Al. 5 des gedachten Vertrages vorgesehene vollständige
Abrechnung über die Betriebserträgnisse der Main-Weserbahn, über
die Resteinnahmen und Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung