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Mit der Ausführung der unter Nr. 1 bis 9 aufgeführten Bahnen ist erst
dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen arülle sind:
A. der gesammte, zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen,
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten nestl
zustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen,
oder die Erstattung der sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwendenden
Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen K## Wirthschafe-
erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicher zu stellen, und zwar:
a) bezliglich der Linien unter Nr. 3, 4, 5, 7, 8 und 9 in der ganzen
Ausdehnung,
b) Geügich der Linie unter Nr. 1 für den innerhalb des Herzogthums
Sachsen-Koburg-Gotha zwischen Plaue und der Preußischen Lan-
desgrenze bei Suhl und den innerhalb des Kreises Schleusingen
auf der Strecke Grimmenthal-Suhl (einschließlich Bahnhof Suhl)
belegenen,
I) bezüglich der Linie unter Nr. 2 für den innerhalb der Kreise
Pr. Holland, Mohrungen und Allenstein belegenen,
c) bezliglich der Linie unter Nr. 6 für den zur Herstellung der an-
zulegenden Haltestellen benthigten und den innerhalb der Feldmark
der Stadt Großalmerode belegenen Theil.
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staats-
seitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar:
1) für die Bahnen zu Nr. 8 und 9 (Reil-Traben und Wengerohr-
Berncastel) von je 8000 Mark pro Kilometer Bahnlänge;
2) für die Bahn zu Nr. 6 (Walburg-Großalmerode) für das inner-
halb der Feldmark der Stadt Großalmerode zum Zwecke der
Bahnanlage zu gewährende Terrain überhaupt 14 000 Mark.
B. Für sämmtliche unter Nr. 2 bis 9 bezeichnete Bahnen ist die Mit-
benutung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die Auf-
sichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 2, 4) 5 und 7 benannten Bahnen muß außerdem
von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück-
zahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 2 (Güldenboden-Mohrungen und Mohrungen-Allenstein)
für den Fall, daß nur die Linie Güldenboden-Mohrungen zur
Ausführung gelangt, n . 45 000 Mark,
für den Fall der Fortsetzung derselben bis Allen-
stein außerdem noch dn . . . . . . . . . .. 78000