Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Mit der Ausführung der unter Nr. 1 bis 9 aufgeführten Bahnen ist erst 
dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen arülle sind: 
A. der gesammte, zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen, 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten nestl 
zustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen, 
oder die Erstattung der sämmtlichen, staatsseitig für dessen Beschaffung 
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwendenden 
Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen K## Wirthschafe- 
erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicher zu stellen, und zwar: 
a) bezliglich der Linien unter Nr. 3, 4, 5, 7, 8 und 9 in der ganzen 
Ausdehnung, 
b) Geügich der Linie unter Nr. 1 für den innerhalb des Herzogthums 
Sachsen-Koburg-Gotha zwischen Plaue und der Preußischen Lan- 
desgrenze bei Suhl und den innerhalb des Kreises Schleusingen 
auf der Strecke Grimmenthal-Suhl (einschließlich Bahnhof Suhl) 
belegenen, 
I) bezüglich der Linie unter Nr. 2 für den innerhalb der Kreise 
Pr. Holland, Mohrungen und Allenstein belegenen, 
c) bezliglich der Linie unter Nr. 6 für den zur Herstellung der an- 
zulegenden Haltestellen benthigten und den innerhalb der Feldmark 
der Stadt Großalmerode belegenen Theil. 
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staats- 
seitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
1) für die Bahnen zu Nr. 8 und 9 (Reil-Traben und Wengerohr- 
Berncastel) von je 8000 Mark pro Kilometer Bahnlänge; 
2) für die Bahn zu Nr. 6 (Walburg-Großalmerode) für das inner- 
halb der Feldmark der Stadt Großalmerode zum Zwecke der 
Bahnanlage zu gewährende Terrain überhaupt 14 000 Mark. 
B. Für sämmtliche unter Nr. 2 bis 9 bezeichnete Bahnen ist die Mit- 
benutung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die Auf- 
sichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Inter- 
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer 
des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. 2, 4) 5 und 7 benannten Bahnen muß außerdem 
von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rück- 
zahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 2 (Güldenboden-Mohrungen und Mohrungen-Allenstein) 
für den Fall, daß nur die Linie Güldenboden-Mohrungen zur 
Ausführung gelangt, n . 45 000 Mark, 
für den Fall der Fortsetzung derselben bis Allen- 
stein außerdem noch dn . . . . . . . . . .. 78000
	        
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