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b) bei Nr. 4 (Schneidemühl--Deutsch-Crone) von 8000 Mark pro
Kilometer Bahnlänge,
) bei Nr. 5 (Hirschberg-Schmiedeberg) von 4000 Mark pro Kilo-
meter Bahnlänge,
d) bei Nr. 7 (Ostfriesische Küstenbahn) von 3000 Mark pro Kilo-
meter Bahnlänge.
l
Die Staatsregierung wird ermächtigt, sich an folgenden Eisenbahnunter-
nehmungen durch Uebernahme von Aktien zu betheiligen:
1) bei einer Eisenbahn von Alt-Damm nach Colberg mit einem Betrage
von........................... 550 000 Mar
in ungarantirten Stamm-Priori-
tätsaktien und von ......... .... 550 000e
in Stammaktien,
in Summa von . . . .. 1 100 000 Mark,
2) bei einer Eisenbahn von Stargard über Pyritz nach
Cüstrin mit einem Betrage von 500 000 Mark
in Stamm-Prioritätsaktien und. 500 000
in Stammaktien,
in Summa von .. 1 000 000
3) bei einer Eisenbahn von Neustadt nach Oldenburg
(in der Provinz Schleswig-Holstein) mit einem
Betrage dnny ... 188 000
zusammen mit. 2 288 000 Mark.
G. 3.
Jur Deckung
1) der zu den im FHF. 1 vorgesehenen Bauausführungen erforderlichen
Mittel dndn . . .. 49 420 350 Mark,
sowie
2) der zu den im JN. 2 vorgesehenen Betheiligungen
erforderlichen Mittel . .. . .. .. .. . . .. . .. . .. . .. 2288 000
insgesammt. 51 708 350 Mark,
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben, soweit nicht die vorhandenen be-
ziehungsweise nach dem Ermessen des Finanzministers ohne Nachtheil für die
Staatzkasse flüssig zu machenden Bestände derjenigen Reserve= und Erneuerungs-
fonds, welche zum Betrage von mindestens 31 527 264 Mark 14 Pf. mit dem
Uebergange der in dem Gesetze vom 20. Dezember 1879, betreffend den Erwerb
mehrerer Pruntelsenkahnen für den Staat (Gesetz= Samml. S. 635), bezeichneten
(Nr. 8704.)