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Unternehmungen auf den Staat letzterem zur freien Verfügung anheimfallen, zur
Deckung des Vidaiss ausreichen.
S. 4.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, *P u welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen ¾ 3)) bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
g. 5.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisen-
bahnen (beziehungsweise ztcahbrgie durch Veräußerung edarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des ¾ 2 für den Staat zu
erwerbenden Mtien, 7 der gumusseaen Bahnen, und zur Fusionirung der-
selben mit anderen Eisenbah gen die Genehmigung beider Häuser des
Landtages erforderlich.
inle dieser Voricheit entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig
S. 6.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
der #. 3 und 4 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffent-
lichen Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdwackerei.