Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 16 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep-Goch-Weseler Eisenbahn- 
Unternehmen, S. 173. — Gesetz, betreffend die Bestenerung des Wanderlagerbetriebes, S. 174. — 
Geseh, enthaltend Bestimmungen über das Notariat, S. 177. — Verfügung des Jufstiz= 
ministers, betreffend die Anlegung ded Grundbuchs für mehrere Bezirke in der Provinz Hannover, 
S. 211. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Umtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 212. 
  
(Nr. 8705.) Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep- 
Goch-Weseler Eisenbahn= Unternehmen. Vom 23. Februar 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragrapyh. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird ermächtigt, die von der 
Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft für die rechtzeitige Vollendung und 
Ausrüstung der Eisenbahn von der Preußisch-Holländischen Grenze bei Gennep 
über Goch nach Wesel bestellte, dem Staate verfallene Kaution von 78.500 Thalern 
4½ prozentiger Preußischer konsolidirter Staatsanleihe nebst den inzwischen auf- 
gelaufenen inen der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft mit der Maßgabe 
zu überweisen, 
1) daß der Betrag von 30 000 Thalern (90 000 Mark) 4½ prozentiger 
Preußischer konsolidirter Staatsanleihe bei der Generalstaatskasse in 
Berlin hinterlegt und als Kaution für diejenigen Milagen verhaftet 
bleibt, deren Ausführung von dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
er Umwandlung des jetzigen provisorischen Anschlusses der Gennep- 
eseler Bahn an die Venlo-Weseler Bahn in einen definitiven 
Anschluß etwa gefordert wird; 
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8705—8700.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1880,
	        
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