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2) daß ferner ein Betrag von 17 000 Thalern (51 000 Marh) erst am
1. Juli 1881 zur Rückerstattung kommen soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8706.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. Vom 27. Februar 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
F. 1.
Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers von einer Esien Verkaufsstätte
aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der
Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876,
Gesetz= Samml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt
oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators
betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden beziehungs-
weise Kreise zu erhebende Steuer zu entrichten.
Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wander-
lagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden
Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wander-
lagerbetriebes erfüllt sind.
Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird
dem Feilbieten derselben gleich geachtet.
E. 2.
Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Ver-
kaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben
die Steuer bahondess zu entrichten.
G. 3.
Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist nicht unterworfen:
1) der Markt= und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungs-
objekten auf öffentlichen, von den zuständigen Behörden genehmigten
Ausstellungen,