Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 174 — 
2) daß ferner ein Betrag von 17 000 Thalern (51 000 Marh) erst am 
1. Juli 1881 zur Rückerstattung kommen soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. 
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
  
(Nr. 8706.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. Vom 27. Februar 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
F. 1. 
Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen 
Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers von einer Esien Verkaufsstätte 
aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der 
Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, 
Gesetz= Samml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt 
oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators 
betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden beziehungs- 
weise Kreise zu erhebende Steuer zu entrichten. 
Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des 
Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wander- 
lagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden 
Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wander- 
lagerbetriebes erfüllt sind. 
Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird 
dem Feilbieten derselben gleich geachtet. 
E. 2. 
Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Ver- 
kaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben 
die Steuer bahondess zu entrichten. 
G. 3. 
Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist nicht unterworfen: 
1) der Markt= und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungs- 
objekten auf öffentlichen, von den zuständigen Behörden genehmigten 
Ausstellungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.