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.. 15.
Die solchergestalt geschlossene Verhandlung ist von den Notaren und Zeugen
cigenhändig mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben.
S. 16.
Die Urschrift dieser Verhandlung bleibt in den Händen des Notars. Die
Betheiligten erhalten Ausfertigung derselben; zu diesem Zwecke ist eine wort-
zetreue Abschrift der Verhandlung mit allen Unterschriften anzufertigen und
arunter folgender Vermerk zu setzen:
Vorstehende in das Register unter Nr. Jahr . . . . . eingetra-
gene Verhandlung wird hiermit für N. N. ausgefertigt.
Sind mehrere Exemplare ausgefertigt, so wird dies hier beigefügt.
Unter diesen Vermerk muß der Ort, das Jahr, der Monat und Tag der
erfolgten Ausfertigung gesetzt, das Notariatssiegel, welches sugleich die Schnur,
wodurch mehrere Ba mit einander zu verbinden sind, halten muß, beigedrückt
und diese Ausfertigung von dem Notar eigenhändig mit Beifügung seines Amts-
titels unterzeichnet werden.
F. 17.
Wie viel Exemplare der Verhandlung anzufertigen sind, hängt von den
Anträgen der Parteien ab. Der Notar ist # verantwortlich, daß sämmtliche
Exemplare genau mit einander übereinstimmen, und daß auf der Urschrift, sowie
auf jedem Exemplare der Mssfertigung (§. 16) bemerkt wird, wie oft die Ver-
handlung ausgefertigt und wem jedes Exemplar zugestellt worden.
Fernere Ausfertigungen, sowie beglaubigte Abschriften oder Auchüge darf
der Notar an Niemand außer den Betheiligten, deren Erben oder Rechts-
nachfolgern geben.
S. 18.
Wird von einem der Betheiligten, deren Erben oder Rechtsnachfolgern eine
anderweitige Ausfertigung erbeten, sei es, daß sie keine erhalten haben, oder daß
sie einer neuen Wussertigung bedürfen, so muß, wie im Falle des F. 17) der
Name des Empfängers und der Tag der Verabfolgung auf der Urschrift ver-
merkt und in der usfertigungsklallel (S. 16) der Grund, weshalb die neue
Ausfertigung ertheilt ist, angegeben werden.
S. 19.
Die Notare sind verpflichtet, über die Verhandlungen, bei denen sie mit-
gewirkt haben, Verschwiegenheit zu beobachten.
G. 20.
Bei den bestehenden Vorschriften, welche die Notare verpflichten, den Ge-
richten oder anderen Behörden beglaubigte Abschriften der Urkunden mitzutheilen
oder davon Kenntniß zu geben, verbleibt es auch fernerhin.
(Nr. 8707.) 32°