Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 21. 
Wollen die Interessenten nur die Unterschrift eines von ihnen vollzogenen 
Instruments anerkennen, so ist der Notar weder schuldig, noch befugt, von dem 
Inhalt des Instruments Kenntniß zu nehmen. 
In diesem Falle wird das über die Rekognition der Unterschriften auf- 
zunehmende Protokoll, welches den in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften 
entsprechen muß, unter die zu rekognoszirenden Unterschriften geschrieben. 
Dieses Protokoll vertritt zugleich die in anderen Fällen nach F. 16 z 
gebende Ausfertigung) der Notar hat sein Amtssiegel der Unterschrift, welche nach 
S. 15 erfolgt, beizufügen, und daselbst zugleich die Nummer des Registers, unter 
welcher die Verhandlung eingetragen ist, zu vermerken. 
In den Händen des Notars bleibt nur der Eintragungsvermerk im Re- 
gister zurück. 
W §. 22. 
Wenn nicht blos die Unterschrift, sondern auch der Inhalt einer Urkunde 
anerkannt werden soll (Allgemeine Gerichtsordnung Theil I Titel 10 §. 125)) so 
wird die Urkunde in Gegenwart der Zeugen oder des zweiten Notars vorgelesen 
und, nachdem sie anerkannt worden, der im Verwahr des Notars verbleibenden 
Urschrift der Verhandlung angeheftet und mit derselben ausgefertigt. 
§. 23. 
In Ansehung der Formen der Wechselproteste und Vidimationen bleibt es 
bei den bestehenden Gesetzen. 
S. 24. 
Wenn die Interessenten oder auch nur Einer derselben sich in deutscher 
Sprache auszudrücken nicht im Stande sind, so muß die Aufnahme der Ver- 
handlung jederzeit in deutscher Sprache und in derjenigen Sprache erfolgen, in 
welcher die Betheiligten sich auszudrücken im Stande sind. 
*iä 
Sind der Notar und die beiden Zeugen, oder wenn keine Zeugen zugezogen 
sind, beide Notare der fremden Sprache, worin die Betheiligten sich auszudrücken 
im Stande sind, mächtig, so erfolgt die Aufnahme und Vollziehung des Proto- 
kolls in beiden Sprachen, ohne daß es der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf. 
S. 26. 
Ist aber auch nur eine der bei Aufnahme der Verhandlung mitwirkenden 
Personen der fremden Sprache nicht mächtig, so muß ein Dolmetscher zugezogen 
werden, welchen die Parteien selbst wählen oder durch den Notar wählen ln. 
  
. 27. 
Sind bei dem Geschäft mehrere Personen, welche sich nur in fremder 
Sprache ausdrücken können, betheiligt, und ist die Sprache derselben verschieden,
	        
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