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g. 21.
Wollen die Interessenten nur die Unterschrift eines von ihnen vollzogenen
Instruments anerkennen, so ist der Notar weder schuldig, noch befugt, von dem
Inhalt des Instruments Kenntniß zu nehmen.
In diesem Falle wird das über die Rekognition der Unterschriften auf-
zunehmende Protokoll, welches den in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften
entsprechen muß, unter die zu rekognoszirenden Unterschriften geschrieben.
Dieses Protokoll vertritt zugleich die in anderen Fällen nach F. 16 z
gebende Ausfertigung) der Notar hat sein Amtssiegel der Unterschrift, welche nach
S. 15 erfolgt, beizufügen, und daselbst zugleich die Nummer des Registers, unter
welcher die Verhandlung eingetragen ist, zu vermerken.
In den Händen des Notars bleibt nur der Eintragungsvermerk im Re-
gister zurück.
W §. 22.
Wenn nicht blos die Unterschrift, sondern auch der Inhalt einer Urkunde
anerkannt werden soll (Allgemeine Gerichtsordnung Theil I Titel 10 §. 125)) so
wird die Urkunde in Gegenwart der Zeugen oder des zweiten Notars vorgelesen
und, nachdem sie anerkannt worden, der im Verwahr des Notars verbleibenden
Urschrift der Verhandlung angeheftet und mit derselben ausgefertigt.
§. 23.
In Ansehung der Formen der Wechselproteste und Vidimationen bleibt es
bei den bestehenden Gesetzen.
S. 24.
Wenn die Interessenten oder auch nur Einer derselben sich in deutscher
Sprache auszudrücken nicht im Stande sind, so muß die Aufnahme der Ver-
handlung jederzeit in deutscher Sprache und in derjenigen Sprache erfolgen, in
welcher die Betheiligten sich auszudrücken im Stande sind.
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Sind der Notar und die beiden Zeugen, oder wenn keine Zeugen zugezogen
sind, beide Notare der fremden Sprache, worin die Betheiligten sich auszudrücken
im Stande sind, mächtig, so erfolgt die Aufnahme und Vollziehung des Proto-
kolls in beiden Sprachen, ohne daß es der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf.
S. 26.
Ist aber auch nur eine der bei Aufnahme der Verhandlung mitwirkenden
Personen der fremden Sprache nicht mächtig, so muß ein Dolmetscher zugezogen
werden, welchen die Parteien selbst wählen oder durch den Notar wählen ln.
. 27.
Sind bei dem Geschäft mehrere Personen, welche sich nur in fremder
Sprache ausdrücken können, betheiligt, und ist die Sprache derselben verschieden,