Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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so ist für jede Sprache ein besonderer Dolmetscher nöthig; es soll jedoch die Zu- 
ziehung Eines Dolmetschers genügen, wenn dieser die Sprachen sämmtlicher Be- 
theiligten versteht. 
. 28. 
Der Dolmetscher muß als solcher vor Gericht vereidet sein; den Betheiligten 
steht jedoch frei, sich über einen unvereideten Dolmetscher zu vereinigen. 
K. 29. 
Der Dolmetscher muß die Eigenschaften eines gültigen Instrumentszeugen 
haben (I§. 7, 8 und 9). Das Verbot des F§. 5 findet auch auf sein Verhältniß 
zu dem zugezogenen zweiten Notar oder den Instrumentszeugen Anwendung. 
C. 30. 
Der Notar erforscht die Willensmeinung der Parteien durch den Dolmetscher, 
nimmt die Verhandlung in der deutschen Sprache auf, läßt solche den Betheiligten 
durch den Dolmetscher in ihrer Spaache vortragen und von dem Dolmetscher mit 
den Parteien unterzeichnen. Der Dolmetscher kann auch) wenn die der deutschen 
Sprache nicht mächtige Person des Lesens und Schreibens unkundig ist, deren 
Handzeichen nach F. 13 attestiren. 
Der in deutscher Sprache aufgenommenen Vechandlung wird eine von 
dem Dolmetscher verfaßte Uebersetzung in der fremden Sprache beigefügt, die von 
denselben Personen zu unterzeichnen ist, welche die deutsche Verhandlung unter- 
zeichnet haben. 
§. 31. 
Das Protokoll muß außer demjenigen, was nach F. 10 erforderlich ist, 
enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Dolmetschers; 
2) die Bemerkung, daß derselbe gerichtlich vereidigt ist, oder daß die Parteien 
sich über die iehung eines ndereihigen Dolmetschers vereinigt haben, 
und daß dem Dolmetscher keines der Verhältnisse entgegensteht, welche 
nach §. 7 bis 9 und 29 von der Theilnahme an der Verhandlung 
ausschließen; 
3) in dem Falle, wenn bei Parteien verschiedener Sprachen nur Ein 
Dolmetscher zugezogen worden, die Bemerkung, daß dieser die Sprachen 
sämmtlicher Parteien versteht;. 
4) im Falle des F. 25 die Bemerkung, daß sämmtliche bei Aufnahme der 
Verhandlung mitwirkende Personen der fremden Sprache mächtig sind. 
G. 32. 
Das unter das Protokoll nach §F. 14 zu setzende Attest muß außer den 
daselbst Nr. 2 gedachten Personen auch des zugezogenen Dolmetschers erwähnen, 
dasselbe wird der deutschen Verhandlung) sowie der Uebersetzung in deutscher 
Sprache beigefügt und nach §. 15 unter beiden Exemplaren unterzeichnet. 
(Xr. 870 .)
	        
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