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IV. Abschnitt.
Von der Errichtung der Notariatsurkunden.
A. Erfordernisse in der Person des Notars und der Zeugen.
G. 24.
Notariatshandlungen, welche ein Notar außerhalb des ihm angewiesenen
Bezirks vornimmt, sind nichtig.
Jedoch kann die Funktion eines zu einem Akte zugezogenen zweiten Notars
auch außerhalb seines Bezirks von ihm versehen werden.
g. 26.
Die Aufnahme eines Notariatsakts kann nur unter Zuziehung zweier
Zeugen oder statt ihrer eines zweiten Notars geschehen (vergl. jedoch 8. 26).
Sofern es sich nur um einseitige oder gegenseitige Erklärungen der Parteien
handelt, ist die Gegenwart der Zeugen, bezichungsweise des zweiten Notars nur
bei der Vorlesung und dem Unterschreiben des Protokolls ersorderlich, soll aber
außerdem eine Wahrnehmung beurkundet werden, so müssen sie bei dem ganzen
Akte, welcher erwiesen werden soll, zugegen sein.
Bei der Auf= und Annahme letztwilliger Verfügungen ist jedesmal die
Gegenwart der Zeugen beziehungsweise des zweiten Notars während des ganzen
Eeschäfts erforderlich.
Verstöße gegen die Vorschriften bewirken Nichtigkeit des Notariatsakts.
S. 26.
Die Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen ist nicht er-
forderlich:
1) bei meistbietenden Verkäufen und Verpachtungen;
2) bei Aufnahme von Verträgen über Vermiethungen und Verpachtungen
auf Zeit;
3) bei Aufnahme von Seeprotesten und Wechselprotesten;
4) bei Beglaubigungen von Unterschriften;
5) bei Beglaubigungen von Prozeßvollmachten;
6) bei Beglaubigungen von Abschriften;
7) bei Bescheinigungen des Tages, an welchem dem Notar eine bestimmte
Urkunde vorgezeigt istz
8) bei Bescheinigungen einer Insinuation.
Jr. 8707.)