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KC. 30.
Die für den Notar angeführten Behinderungsgründe gelten auch für den
zweiten Notar und die Zeugen; auch dürfen im Uebrigen die im §. 27, 2 ge-
nannten verwandtschaftlichen Beziehungen nicht zwischen dem Notar und dem
zweiten Notar oder einem der Zeugen stattfinden; es soll jedoch eine über den
zweiten Grad hinausgehende Verwandtschaft in der Seitenlinie einen Behinde-
rungsgrund nicht abgeben. Das Bestehen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses
wischen den Rekognitionszeugen einerseits und dem zu Rekognoszirenden oder
eem Notar andererseits bildet für die Rekognitionszeugen als solche keinen Hin-
derungsgrund, vorausgesetzt, daß sie übrigens ohne Interesse sind.
Die Dienstboten und Gehülfen der Betheiligten und Notare, namentlich
die Privatschreiber der letzteren, dürfen bei den Verhandlungen nicht als Zeugen
zugezogen werden.
B. Regelmäßige Form der Urkunden und deren Ausfertigungen.
g. 31.
Alle Vorschriften über das bei Vornahme bestimmter Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit von den Gerichten zu beobachtende Verfahren und über
die Holgen einer Vernachlässigung desselben finden, soweit sie nicht eben die
Gerichtspersonen betreffen, auch auf die Notare Anwendung, welche dergleichen
Handlungen vornehmen. Vergl. z. B. Verordnung über das Verbot der Privat-
eide vom 28. Dezember 1821 P. 13 bis 16, Preußisches Allgemeines Landrecht
Theil I Titel 12 §9. 100 ff., Titel 14 SF. 221, 224, Preußische Allgemeine
Gerichtsordnung Theil II Titel 3 §9.O 4, 5.
C. 32.
Jede Notariatsurkunde muß, mit Ausnahme der im F§F. 26 Nr. 4 bis 8
und im F. 48 ausgeführten Bescheinigungen und Beglaubigungen, bei Vermei-
dung der Nichtigkeit, in Form eines Potokols aufgenommen werden.
Der Notar muß das Protokoll selbst schreiben; indeß bleibt ihm die Be-
mutung gedruckter Formulare zu den aufzunehmenden Protokollen unbenommen.
usnahmsweise kann der Justizminister einem Notar die Zuziehung eines
besonders zu beeidigenden Schreibers gestatten, welchem das Protokoll in die Feder
zu diktiren ist.
g. 33.
Dies Protokoll muß, bei Strafe der Nichtigkeit,
den Namen des oder der Notare und der Zeugen;
die Bezeichnung des Tages und des Orts der Aufnahme;
endlich
die Erklärung des Notars enthalten, daß, soviel ihm auf seine Erkun-
digung bekannt geworden, weder in seiner, noch in der Person
(XNr. 9707.)