Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Unter der Ausfertigung muß der Notar die Uebereinstimmung des Wort- 
lauts mit dem Originalprotokolle, die Nummer, unter welcher dasilte im Re- 
gister eingetragen ist, die Person, für welche die Ausfertigung bestimmt ist, und 
den Tag der Ausfertigung mit folgender Formel: 
Vorstehende, dem unter Nr. des Registers eingetragenen Ori- 
ginalprotokolle gleichlautende Urkunde wird ft . .. 
ausgefertigt. 
N. N., den 
ausdrücken und unter diese Klausel seine Unterschrift und sein Notariatssiegel 
setzen. Umfaßt die Ausfertigung mehrere Bogen, so sind dieselben durch eine 
chnur zu verbinden; diese muß entweder durch das Notariatssiegel gehalten wer- 
den, oder es müssen sämmtliche Blätter vom Notar mit Buchstaben paginirt und 
mit seinem Namen unterschrieben werden. Jeder Verstoß gegen obige Vorschriften 
hat die Nichtigkeit der Ausfertigung zur Folge. 
Ist eine Ausfertigung die einzige, welhe ertheilt wird, so bedarf es eines 
weiteren Zusatzes nicht; wird aber die Urkunde gleichzeitig mehrfach ausgefertigt 
oder erfolgt für eine Partei eine nachträgliche Ausfertigung, so muß jedesmal 
ausdrücklich angegeben werden, wem eine gleichzeitige oder frühere Ausfertigung 
ertheilt ist. Vergleiche §. 19. 
KG. 42. 
Ist in den Urkunden die sofortige Zwangsvollstreckung ausbedungen, so ist 
außerdem der Vorschrift des §. 529 der bürgerlichen Prozeßordnung zu genügen. 
C. Besondere Vorschriften für einzelne Akte. 
g. 43. 
Ist eine der Parteien der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist die 
Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich. 
Der Dolmetscher muß allen Erfordernissen eines Instrumentszeugen genügen 
und dies im Protokolle ausdrücklich erklärt werden. 
Ebenso muß, wenn der Dolmetscher nicht in dieser Eigenschaft öffentlich 
angestellt oder gerichtlich beeidigt ist, das Protokoll die ausdrückliche Erklärung 
enthalten, daß die Parteien über die Person desselben einverstanden gewesen sind. 
Die Verhandlungen sind in der deutschen Sprache aufzunehmen, den 
Parteien vom Notar vorzulesen, vom Dolmetscher dem der Sprache Unkundigen 
zu übersetzen, und auch vom Dolmetscher zu unterschreiben. 
KC. 44. 
Die von einem Notar auf= oder angenommenen letztwilligen Verfügungen 
gelten den gerichtlichen gleich. Der Notar ist jedoch verpflichtet, dieselben — und 
ei ihm übergebenen Verfügungen auch das Uebergabeprotokoll — im Originale 
innerhalb acht Tagen in einem mit seinem Notariatssiegel verschlossenen und von
	        
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