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Unter der Ausfertigung muß der Notar die Uebereinstimmung des Wort-
lauts mit dem Originalprotokolle, die Nummer, unter welcher dasilte im Re-
gister eingetragen ist, die Person, für welche die Ausfertigung bestimmt ist, und
den Tag der Ausfertigung mit folgender Formel:
Vorstehende, dem unter Nr. des Registers eingetragenen Ori-
ginalprotokolle gleichlautende Urkunde wird ft . ..
ausgefertigt.
N. N., den
ausdrücken und unter diese Klausel seine Unterschrift und sein Notariatssiegel
setzen. Umfaßt die Ausfertigung mehrere Bogen, so sind dieselben durch eine
chnur zu verbinden; diese muß entweder durch das Notariatssiegel gehalten wer-
den, oder es müssen sämmtliche Blätter vom Notar mit Buchstaben paginirt und
mit seinem Namen unterschrieben werden. Jeder Verstoß gegen obige Vorschriften
hat die Nichtigkeit der Ausfertigung zur Folge.
Ist eine Ausfertigung die einzige, welhe ertheilt wird, so bedarf es eines
weiteren Zusatzes nicht; wird aber die Urkunde gleichzeitig mehrfach ausgefertigt
oder erfolgt für eine Partei eine nachträgliche Ausfertigung, so muß jedesmal
ausdrücklich angegeben werden, wem eine gleichzeitige oder frühere Ausfertigung
ertheilt ist. Vergleiche §. 19.
KG. 42.
Ist in den Urkunden die sofortige Zwangsvollstreckung ausbedungen, so ist
außerdem der Vorschrift des §. 529 der bürgerlichen Prozeßordnung zu genügen.
C. Besondere Vorschriften für einzelne Akte.
g. 43.
Ist eine der Parteien der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist die
Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich.
Der Dolmetscher muß allen Erfordernissen eines Instrumentszeugen genügen
und dies im Protokolle ausdrücklich erklärt werden.
Ebenso muß, wenn der Dolmetscher nicht in dieser Eigenschaft öffentlich
angestellt oder gerichtlich beeidigt ist, das Protokoll die ausdrückliche Erklärung
enthalten, daß die Parteien über die Person desselben einverstanden gewesen sind.
Die Verhandlungen sind in der deutschen Sprache aufzunehmen, den
Parteien vom Notar vorzulesen, vom Dolmetscher dem der Sprache Unkundigen
zu übersetzen, und auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.
KC. 44.
Die von einem Notar auf= oder angenommenen letztwilligen Verfügungen
gelten den gerichtlichen gleich. Der Notar ist jedoch verpflichtet, dieselben — und
ei ihm übergebenen Verfügungen auch das Uebergabeprotokoll — im Originale
innerhalb acht Tagen in einem mit seinem Notariatssiegel verschlossenen und von