Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  seiner  Rückkehr
verstirbt  oder  vermißt  wird,  so  werden  die  Unterstützungen  so
lange  gewährt,  bis  die  Formation,  welcher  er  angehörte,  auf
den  Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird.  Insoweit  jedoch
  den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
(Reichs-Geseybl.  S.  275)  Bewilligungen  gewährt  werden,  fallen
die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  geregelten  Anterstützungen  fort.

§&  11.  Falls  Hersonen,  deren  Familien  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  Unterstüctzungen  erhalten,  nach  ihrem
Eintritt  in  den  Oienst

a)  der  Fahnenflucht  sich  schuldig  machen,  oder
b)  durch  gerichtliches  Erkenntnis  zu  Gefängnisstrafe  von
länger  als  sechsmonatlicher  Dauer  oder  zu  einer  härteren
Strafe  verurteilt  werden,
so  wird  die  bewilligte  Unterstützung  bis  zum  Wiedereintritt  in
den  Dienst  eingestellt.

Die  Truppenbefehlshaber  haben  in  diesen  Fällen  den  beteiligten
  Kommissionen  schleunigst  Nachricht  zu  geben.

§  12.  Für  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  geleisteten
Unterstügungen  wird  zu  den  im  §  5  festgesetzten  Mindestbeträgen
Entschädigung  aus  Reichsfonds  gewährt.  Der  Zeitpunkt  der
Zahlung  dieser  Entschädigung  wird  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz
  des  Reichs  bestimmt.

2.  Erläuterung.

a)  Anwendung  des  Gesetgzes.

In  Ergänzung  des  Gesetzes  sind  während  des  Krieges  Erlasse
des  Reichskanzlers  ergangen.  Diese  Bestimmungen  sind  durch  den
Ministerdes  Innern  den  Lieferungsverbänden  mitgeteilt.  Während
der  erste  dieser  Erlasse  im  wesentlichen  Vorschriften  über  die  Auslegung
  der  in  der  Hraxis  streitig  gebliebenen  Punkte  enthält,  brachten
  die  späteren  über  das  Gesetz  hinaus  bedeutende  Erweiterungen
des  Kreises  der  Unterstützungsempfänger.  Diese  erweiternden
Bestimmungen  haben  allerdings  nicht  gesetzliche  Kraft,  sie  sind
aber  mit  geringen  Ausnahmen  von  den  Lieferungsverbänden  als
bindend  anerkannt,  und,  zum  Teil  mit  rückwirkender  Kraft,  in

23