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3) von dem Mehrbetrage bis 500 Rthlr. von je 100 Rthlr.: 5 Sgr.,
4) von dem Mehrbetrage bis 1 000 Rthlr.: zusätzlich 15 Sgr.)
5) von dem Mehrbetrage bis 5 000 Rthlr. von je 1 000 Rthlr.: 15 Sgr.,
6) von dem Mehrbetrage bis 10 000 Rthlr.: zusätzlich 1 Rthlr.),
7) von dem Mehrbetrage bis 20 000 Rthlr.: zusätzlich 1 Rthlr.,
8) bei Objekten über 20 000 Rthlr.: zusätzlich noch 2 Rthlr.
C. 17.
B. Diese Sätze werden auch dann erhoben, wenn die ontrahenten sich
zu dem Inhalte eines schriftlich ahzefaßten Vertrages bekennen, ohne Unterschied,
ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von dem
einen oder von beiden Theilen erfolgt.
S. 19.
C. Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische Verbind-
lichleit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die Sätze
sub A (§. 16) um die Hälfte erhöht.
g. 20.
D. Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen
i
zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, wird bas
Doppelte der Sätze zu A (§. 16) erhoben.
K. 24.
H. Ucbrigens treten für die Fälle sub A bis G noch folgende allgemeine
Bestimmungen ein:
1) außer den bestimmten Sätzen wird noch der Betrag der nach den Be-
stimmungen des Sterdelgesetes zu berechnenden Werth-, beziehungs-
weise Ausfertigungsstempel erhoben;
3) auch wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird,
kommen dennoch die vollen Sätze zur Anwendung.