Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 7. 
Die Beschränkung der Befugniß zur Abtretung und Verpfändung des 
seches auf den Bezug des Ruhegehaltes bleibt staatsgesetzlicher Regelung vor- 
ehalten. 
S 8 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Wittwe oder 
eheliche Nachkommen, so wird dasselbe noch für den auf den Sterbemonat folgenden 
Kalendermonat gezahlt. 
An welchen der Betheiligten die vor dem Tode des berechtigten Geistlichen 
nicht erhobenen und die nach Absatz 1 noch zu leistenden Beträge zu zahlen sind, 
bestimmt das Provinzialkonsistorium. 
C. 9. « 
Bezieht ein Emeritus in Folge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen 
Amte ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Be- 
trag des neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das zuletzt bezogene 
Pfarreinkommen (d. 15) übersteigt. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich 
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn derselbe durch eine im 
Disziplinarverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder 
dur 9 Entsagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche 
verliert. 
S. 10. 
Die Einnahmen des Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche bestehen, 
abgesehen von den ihm etwa zufließenden Geschenken und Vermächtnissen, aus: 
1) den Zuschüssen, welche ihm aus Staatsfonds gewährt werden, 
2) den Zinsen und sonstigen Einkünften der bisherigen Provinzial-Emeriten- 
zuschußfonds (V. 11) und den Zinsen der sonst bei ihm anzusammelnden 
Kapitalien, 
3) den dauernden Pfarrbeiträgen (§9. 12, 13), 
4) den zeitweiligen Pfründenabgaben (I. 14), 
5) den durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden (§. 16). 
C. 11. 
Die für die einzelnen Provinzen bestehenden Emeritenzuschußfonds (Eme- 
ritenunterstützungs-, Emeriten-, Pensionshülfs-, Pensionsfonds, einschließlich der- 
jenigen für die Preußische Oberlausitz in der Provinz Schlesien und für einen 
Theil der Grafschaften Stolberg in der Provinz Sachsen) werden mit dem Tage 
der Ausführung dieses Gesetzes aufgelöst. 
Ihr gesammtes Vermögen geht mit allen bereits entstandenen Rechten und 
Verbindlichkeiten in diesem Zeitpunkt auf den Pensionsfonds der Landeskirche über. 
Das Kapitalvermögen der Provinzial-Emeritenfonds bildet den Reservefonds 
des allgemeinen Pensionsfonds. "
	        
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