Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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s. 12. 
Von jedem gemäß 9. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden geistlichen 
Amte ist nach Vhe des — (. 1 Ven fährlicher Beiras u en 
Pensionsfonds zu leisten. Derselbe wird, wem das Einkommen unter 4 000 Mark 
beträgt, auf 1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6 000 Mark bleibt, auf 
1 Prozent und bei noch höherem Einkommen auf 2 Prozent des durch 100 Mark 
theilbaren Gesammtbetrages berechnet. 
Dieser für jedes Kalendervierteljahr am ersten Tage desselben fällige Pfarr- 
beitrag ist, vorbehaltlich der Auseinandersetzung mit anderen Betheiligten, jedesmal 
von Demjenigen, welcher in jenem Zeitpunkte das Oiensteinkommen bezieht, 
portofrei einzuzahlen. Inwieweit die Einziehung der Pfarrbeiträge nöthigenfalls 
im Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren erfolgen kann, bleibt bankögeschlicher 
Regelung vorbehalten. 
tr In Vakanzfällen hat der Gemeindekirchenrath für die Zahlung Sorge zu 
agen. 
S. 13. 
Tritt ein Geistlicher in ein nach §. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährendes 
Amt, nachdem er vorher in einem anderen gemäß §. 5 auf das Dienstalter mit 
in Anrechnung kommenden Dienstverhältnisse gestanden, so hat er von diesem 
Zeitpunkte ab, soweit er nicht ausdrücklich Luß diese Anrechnung verzichtet, den 
Pfarrbeitrag (I. 12) für einen der Dauer dieses früheren Verhältnisses ent— 
sprechenden Zeitraum nachzuzahlen. Bei der Berechnung des nachzuzahlenden 
Betrages ist das in dem früheren Verhältnisse (F. 5) zuletzt bezogene Dienst- 
einkommen, sofern dasselbe durch den Etat des Staates oder einer inländischen 
Korporation bestimmt ist, andernfalls das Diensteinkommen des neu angetretenen 
kirchlichen Amtes (§. 1) zu Grunde zu legen. 
Die Nachzahlung geschieht, wenn nicht die Kirchenbehörde ausnahmsweise 
weiteren Ausstand gewährt, in der Art, daß neben dem laufenden Beitrage und 
in gleicher Weise wie dieser mindestens der doppelte Betrag desselben entrichtet 
wird. Die zur Zeit der Emeritirung etwa noch nicht gezahlten Beträge werden 
nach Ermessen der Kirchenbehörde (§. 18) baar oder durch Verrechnung ein- 
gezogen. Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch des Pensionsfonds nur 
auf die bis dahin fällig gewordenen Beträge. 
-- 
Vom Tage der Emeritirung eines Geistlichen ab hat dessen letzte Stelle 
acht Jahre lang ein Viertel ihres gesammten Pfründen= oder etatsmäßigen Ein- 
kommens in einem nach Mark abgerundeten Betrage an den Pensionsfonds ab- 
ugeben. Die Kirchenbehörde (§. 18) bestimmt Zeit und Art der jährlichen Er- 
i# ung dieser Verpflichtung. " 
Muß während der Dauer dieser Verpflichtung auf derselben Stelle eine 
weitere Emeritirung erfolgen, so tritt weder eine Erhöhung noch eine Verlängerung 
der ersten Pfründshabgabe ein. 
In den Fällen der §#. 2 und 9 kann die Höhe oder die Dauer der Pfrün- 
denabgabe von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath angemessen verringert werden. 
(r. 8711.)
	        
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