Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Betheiligten die Berufung 
an den Evangelischen Oberkirchenrath offen. Inwieweit der Rechtsweg gegen 
Entscheidungen der obersten Kirchenbehörde über Leistungen der Geistlichen und 
der kirchlichen Stellen an den Fonds (§9. 12 bis 15) auszuschließen und bezüglich 
der Ansprüche auf Ruhegehalte nach Anleitung der betreffenden Bestimmungen 
des Stagtsdienerpensionsgesetzes zu beschränken ist, bleibt staatsgesetzlicher Regelung 
vorbehalten. 
K. 19. 
Den gegenwärtig vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben ihre bis- 
herigen Bezüge und Verpflichtungen. . 
Auch die Rechte und Pflichten der bei Verkündung dieses Gesetzes im Amte 
stehenden Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in 
der gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen 
jedoch zur Anwendung, soweit die betreffenden Geistlichen innerhalb Jahresfrist 
nach dessen Verkündung einen hierauf gerichteten Antrag bei dem Provinzial- 
konsistorium stellen und sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag (§. 12) nach 
Maßgabe der früher von ihnen bezogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten 
Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem zum provinziellen Emeritenzuschußfonds 
geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen. Von dem Zeitpunkt der Versetzung 
eines bereits im Amte stehenden Geistlichen in ein anderes geistliches Amt liegt 
demselben die letztgedachte Verpflichtung gesetzlich ob. 
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des F. 13 Absah 2. 
Jedoch soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich 
hoher Betrag jährlich entrichtet werden. 
Hat ein Geistlicher, welcher sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unter- 
wirft, gegenwärtig die Verbindlichkeit, einen Theil des Pfarreinkommens an 
einen Emeritus abzugeben, so wird auf seinen Antrag diese Leistung bis um 
Ableben des Emeritus von dem Pensionsfonds übernommen, wenn der verpflichtete 
Geistliche und die Vertreter der betreffenden Stelle Namens der letzteren sich ver- 
pflichten, den vollen Betrag jenes Emeritenantheils acht Jahre lang vom Zeit- 
punkt jener Uebernahme zum Pensionsfonds abzuführen. 
g. 20. 
Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in 
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von 
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende 
Verordnung, welche in der dem §F. 6 der Generalsynodalordnung entsprechenden 
Form zu verkünden ist. 
KG. 21. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom 
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes 
erlassen. 
Ces. Samml. 1880. (Nr. 9711—8712.) 38.
	        
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