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Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Betheiligten die Berufung
an den Evangelischen Oberkirchenrath offen. Inwieweit der Rechtsweg gegen
Entscheidungen der obersten Kirchenbehörde über Leistungen der Geistlichen und
der kirchlichen Stellen an den Fonds (§9. 12 bis 15) auszuschließen und bezüglich
der Ansprüche auf Ruhegehalte nach Anleitung der betreffenden Bestimmungen
des Stagtsdienerpensionsgesetzes zu beschränken ist, bleibt staatsgesetzlicher Regelung
vorbehalten.
K. 19.
Den gegenwärtig vorhandenen emeritirten Geistlichen verbleiben ihre bis-
herigen Bezüge und Verpflichtungen. .
Auch die Rechte und Pflichten der bei Verkündung dieses Gesetzes im Amte
stehenden Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in
der gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen
jedoch zur Anwendung, soweit die betreffenden Geistlichen innerhalb Jahresfrist
nach dessen Verkündung einen hierauf gerichteten Antrag bei dem Provinzial-
konsistorium stellen und sich dabei verpflichten, den Pfarrbeitrag (§. 12) nach
Maßgabe der früher von ihnen bezogenen Einkünfte vom vollendeten zehnten
Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem zum provinziellen Emeritenzuschußfonds
geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen. Von dem Zeitpunkt der Versetzung
eines bereits im Amte stehenden Geistlichen in ein anderes geistliches Amt liegt
demselben die letztgedachte Verpflichtung gesetzlich ob.
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des F. 13 Absah 2.
Jedoch soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich
hoher Betrag jährlich entrichtet werden.
Hat ein Geistlicher, welcher sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unter-
wirft, gegenwärtig die Verbindlichkeit, einen Theil des Pfarreinkommens an
einen Emeritus abzugeben, so wird auf seinen Antrag diese Leistung bis um
Ableben des Emeritus von dem Pensionsfonds übernommen, wenn der verpflichtete
Geistliche und die Vertreter der betreffenden Stelle Namens der letzteren sich ver-
pflichten, den vollen Betrag jenes Emeritenantheils acht Jahre lang vom Zeit-
punkt jener Uebernahme zum Pensionsfonds abzuführen.
g. 20.
Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende
Verordnung, welche in der dem §F. 6 der Generalsynodalordnung entsprechenden
Form zu verkünden ist.
KG. 21.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes
erlassen.
Ces. Samml. 1880. (Nr. 9711—8712.) 38.