Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 22. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, ins- 
besondere diejenigen, welche Ansprüche auf einen Emeritenantheil aus dem Pfarr- 
einkommen gewähren, werden aufgehoben. 
Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Mitwirkung 
der Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Hermes. 
  
(Nr. 8712.) Allerhöchster Erlaß vom 15. März 1880, betreffend den Bau der durch die Gesetze 
vom 9. und 7. desselben Monats zur Ausführung für Rechnung des Staats 
genehmigten Eisenbahnen. 
A## Ihren Bericht vom 12. März d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau der 
durch die beiden Gesetze vom 9. März und vom 7. März d. J. zur Ausführung 
für Rechnung des Staats genehmigten Eisenbahnen, nämlich: 1) der Babn von 
Erfurt nach Grimmenthal und Ritschenhausen der Eisenbahndirektion zu Magde- 
burg, 2) der Bahnen von Güldenboden nach Mohrungen und von Mohrungen 
nach Allenstein, der Bahn von Marienburg nach Thorn nebst Abzweigung nach 
Culm, sowie der Bahn von Schneidemühl nach Deutsch-Crone der Eischonhrn 
direktion zu Bromberg, 3) der Bahn von Hirschberg nach Schmiedeberg der 
Eisenbahndirektion zu Berlin, 4) der Bahn von Walburg nach Großalmerode, 
der Bahn von Reil nach Traben, sowie der Bahn von Wengerohr nach Bern- 
castel der Eisenbahndirektion zu Frankfurt u. M.) 5) der Bahn von Emden nach 
der Oldenburgischen Landesgrenze in der Richtung auf Jever nebst Abzweigung 
von Georgsheil nach Aurich, sowie der Bahn von Cölbe nach Laasphe der 
Eisenbahndirektion zu aamnooer zu übertragen. Ich bestimme zugleich, daß für 
sämmtliche bezeichnete Eisenbahnen das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauaussühren nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden soll. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. März 1880. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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