Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 8. 
Die Kicchenzemeinden sind befugt, nach vorhergegangener sechsmonatlicher 
Kündigung die Ablösung der im §.5 dieses Gesetzes erwähnten Leistungen zu 
verlangen. Die Ablösung erfolgt in diesem Falle durch Baarzahlung zum zwei- 
undzwanzig zweineuntelfachen Betrage des jährlichen Geldwerthes der Leistung. 
S. 9. 
Der jährliche Geldwerth (S##. 7, 8) ist erforderlichenfalls nach sachver- 
ständigem Ermessen festzustellen. 
K. 10. 
Die bürgerlichen Gemeinden sind befugt, das Ablösungskapital (§§. 7 bis 9) 
in vier unmittelbar aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen Theilen 
abzutragen. Die berechtigte Kirchengemeinde ist gleichwohl nur solche Theil- 
zahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens dreihundert Mark betragen. 
Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. 
K. 11. 
Geht der Antrag auf Ablösung von der Kirchengemeinde aus, so sind die 
bürgerlichen Gemeinden befugt, soweit ihre Haushaltsverhältnisse es erforderlich 
machen, eine Verlängerung der im H. 10 bestimmten Zahlungstermine, sowie 
eine Herabsetzung der von den Kirchengemeinden anzunehmenden Mindestbeträge 
zu verlangen. 
C. 12. 
Streitigkeiten 
1) über die in §F. 7 bis 11 dieses Gesetzes geregelten Rechte und Pflichten, 
2) über die Frage, ob einer der im 9F. 1 des Gesetzes vom 14. März 1845 
erwähnten Zuschüsse durch veränderte Umstände entbehrlich geworden sei, 
sind, soweit nicht in den Fällen unter Ziffer 1 über die Leistungspflicht überhaupt 
gestritten wird, im Verwaltungsstreitverfahren zum Austrage zu bringen. 
Zuständig in erster Instanz ist das Bezirksverwaltungsgericht. Bis zur 
Einsetzung von Bezirksverwaltungsgerichten in der Rheinprovinz sind die Ver- 
richtungen derselben von der Rhe#schen Deputation für das Heimathwesen unter 
der Bezeichnung „Rheinisches Verwaltungsgericht"““ wahrzunehmen. 
. 13. 
Die Verpflichtung zu Kostenbeiträgen für kirchliche Bedürfnisse, welche in 
den §§. 2 und 6 des Gesetzes vom 14. März 1845 den Grundbesitzern des 
Pfarrbezirks, die nicht zu den Einwohnern, aber zur Konfession der betreffenden 
Parrgemeinde gehören, auferlegt ist, wird aufgehoben. 
(Xr. 8713—8711. 39°
	        
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