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(Nr. 8715.) Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Erster Titel.
Strafbestimmungen.
S. 1.
Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen, soweit
dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs.
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S. 2.
Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese
kommen als Schärsusgsgrunke in Betracht: "4
1) wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn= oder Festtage oder in der
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich
zu machen;
3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld= oder Forsthüter, oder einem
anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungs-
berechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder
falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort
gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten Personen, stehen
zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
4) wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung
bestimmten Werkzeuge oder der muigegihrten Waffen verweigert hat;
5) wenn die QZuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemein-
schaftlicher Ausführung begangen ist;
6) wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist.
C. 3.
Im Rückfalle (§. 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund dieses
Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im König-
reiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strafverfügung rechtskräftig
verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleich-
artige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht.
Als gleichartig gelten
1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere straf-
bare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorgesehenen
Handlungen;