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diesem Geseze strafbare vorsätzliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe
der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft.
Die Bestimmungen des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden
Anwendung.
S. 9
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs, von
einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung
des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
S. 10.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs,
unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleist, den Pflug
wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen
ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffen-
heit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch
bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß
zu der Uebertretung genöthigt worden ist.
S. 1I.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird
bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige Auf-
sicht oder ohne genügende Sicherung läßt.
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine
höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden.
Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer
Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.
S. 12.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird
der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne
Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt.
F. 13.
Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide durch
Gemeinde= und Genossenschaftsheerden wird durch Polizeiverordnung geregelt.
S. 14.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet.
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks,
auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fest-
gestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes ver-
antwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.