Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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diesem Geseze strafbare vorsätzliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe 
der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft. 
Die Bestimmungen des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden 
Anwendung. 
S. 9 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs, von 
einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung 
des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
S. 10. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, 
unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleist, den Pflug 
wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen 
ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffen- 
heit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch 
bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß 
zu der Uebertretung genöthigt worden ist. 
S. 1I. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige Auf- 
sicht oder ohne genügende Sicherung läßt. 
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine 
höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden. 
Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer 
Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist. 
S. 12. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne 
Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. 
F. 13. 
Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide durch 
Gemeinde= und Genossenschaftsheerden wird durch Polizeiverordnung geregelt. 
S. 14. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet. 
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, 
auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fest- 
gestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes ver- 
antwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.
	        
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