Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 19. 
Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein, 
wenn die nach F. 18 strafbare Entwendung begangen wird 
1) unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten 
Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres; 
2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen 
Werkzeugen; 
3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens; 
4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber; 
5) an Kien, 9 5 Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel= (Haupt= Trieben 
stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl 
strafbar ist. g 20 
Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach F. 18 straf- 
bare Entwendung begangen wird 
1) unter Mitführung von Waffen; 
2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs; 
3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes 
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht 
bestimmte Werkzeuge angewendet werden; 
4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher,) sofern 
die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist; 
5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis 
zu dreihundert Mark erkannt werden. 
G. 21. 
Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen: 
1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder 
ferneren Rückfalle befindet; 
2) wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig begangen ist. 
§. 22. 
Bei Entwendungen (§9. 18 bis 21) finden die Bestimmungen des §F. 247 
des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung, 
S. 23. 
In den Fällen der . 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder der 
Freiheitsstrafe die Waffen (§. 20), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung 
bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören 
oder nicht. 
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwider- 
handlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei
	        
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