Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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sich geführt hat, eindeogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen 
gebören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten 
ienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der 
Einziehung. 
G. 24. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der . 18 und 30, unbefugt 
1) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben 
wachsende Gras oder sonstige Vochfuter abschneidet oder abrupft; 
2) von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige 
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
. 25. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche 
wird bestraft, wer unbefugt 
1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen oder 
Weinbergen aufsammeltz 
2) Knochen gräbt oder sammelt; 
3) Nachlese hält. 
es 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer unbefugt 
1) abgesehen von den Fällen des F. 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, Steine, 
Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in die- 
selben bringt; 
2) Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen 
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 
3) todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt; 
4) Bienenstöcke aufstellt. 
§. 27. 
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
wird bestraft, wer unbefugt 
1) abgesehen von den Fällen des §. 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 
2) in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht; 
3) abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, 
Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert 
oder verhindert. 
(Nr. 8715.) 40%
	        
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