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(Nr. 8718.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Mai 1880, betreffend die Aufhebung der technischen
Baudeputation und die Errichtung einer Akademie des Bauwesens.
A## den Antrag des Staatsministeriums bestimme Ich was folgt:
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Die technische Baudeputation wird mit dem 1. Oktober d. J. aufgelöst.
An die Stelle derselben tritt die Akademie des Bauwesens.
Die Akademie des Bauwesens ist eine berathende Behörde und dem
Minister der öffentlichen Arbeiten untergeordnet. Dieselbe ist in Fragen
des öffentlichen Bauwesens, welche von hervorragender Bedeutung sind,
hören, und namentlich berufen, das gesammte Baufach in künst-
erischer und wissenschaftlicher Beziehung zu vertreten, wichiige öffent-
liche Bauunternehmungen zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner
Grundsätze im öffentlichen Bauwesen zu berathen, neue Erfahrungen
und Vorschläge in künstlerischer, wisenschastliher und bautechnischer
Beziehung zu begutachten und sch mit der weiteren Ausbildung des
Baufaches zu beschäftigen. Der Akademie des Bauwesens können auch
Bauprojekte, welche von öffentlichen Korporationen auszuführen sind,
zur Begutachtung vorgelegt werden.
Die Akademie des Bauwesens besteht aus einem Präsidenten, zwei
Abtheilungsdirigenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
Dieselbe zerfällt in die Abtheilung für den *r*y und die Abtheilung
für das Ingenieur= und Maschinenwesen. er Präsident kann nglech
Vorsitzender einer Abtheilung sein.
Die Mitglieder der Akademie des Bauwesens werden von Mir auf
den Vorschlag des Ministers der öffentlichen Arbeiten ernannt. Alle
drei Jahre Loedeet in runder Zahl ein Drittel der Mitglieder aus.
An Stelle der Ausgeschiedenen, welche das erste und zweite Mal durch
das Loos bestimmt werden, ist nach Anhörung der Akademie des Bau-
wesens eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl neuer Mitglieder in
Vorschlag zu bringen. Die Ausgeschiedenen können wieder vorgeschlagen
werden. Den nicht zu Mitgliedern der Akademie des Bauwesens er-
nannten technischen Räthen der Centralbehörden ist auf Verlangen
dieser Behörden die Theilnahme an den Verhandlungen ohne Stimm-
recht in solchen Angelegenheiten gestattet, welche zu dem speziellen Ge-
schäftskreise des ihnen übertragenen Referats gehören. Der Präsident
und die Abtheilungsdirigenten werden von den Mitgliedern auf drei
Jahre gewählt und von Mir bestätigt.
Jur Mitgliedschaft befähigt sind alle dem Deutschen Reiche angehörigen
Bau= und Maschinentechniker, welche sich durch hervorragende wisßte
schaftliche oder praktische beisungen auszeichnen. Zu Mitgliedern der
Abtheilung für den Hochbau können ausnahmsweise auch Künstler
verwandter Fächer vorgeschlagen werden.
(Fr. 8718—8719.)