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6) Die Mitglieder sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Erstere
haben an den Sizungen regelmäßig Theil zu nehmen, letztere werden
zu denselben nur in besonderen Fällen eingeladen. Die Mitgliedschaft
ist als Ehrenamt mit einer Remuneration nicht verbunden.
7) Die für die Akademie des Bauwesens bestimmten Vorlagen werden
derselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zugefertigt.
8) Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses werden
durch eine von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassende
Instruktion getroffen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Wiesbaden, den 7. Mai 1880.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann.
Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 8719.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die
Bezirke der Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau in der Provinz Hannover.
Vom 15. Mai 1880.
Ar# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz=
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 32 jenes Echezes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs
Monaten für die Bezirke der Amtsgerichte Nienburg und Stolzenau am 1. Juli
1880 beginnen soll.
Berlin, den 15. Mai 1880.
Der Justizminister.
Friedberg.