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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 24.—
(Nr. 8722.) Gesetz, betreffend Uebertragung von Befugnissen, welche den Provinzialbehörden
und deren Vorstehern gesetzlich vorbehalten sind, auf die Königlichen Eisen.
bahndirektionen und deren Vorsteher. Vom 17. Juni 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
*
Die Befugnisse, welche
a) in der Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen-
und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 24. Jannar 1844
(Gesetz= Samml. S. 52),
b) in dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Be-
amten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den
Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465),
den Provinzialbehörden, und die Befugnisse, welche in dem letzterwähnten Gesetze
vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden vorbehalten sind,
werden fortan auch den Königlichen Eisenbahn-Direktionen beziehungsweise deren
Vorstehern übertragen.
Für die Bezirke der Königlichen Direktionen der Berliner Stadteisenbahn
zu Verlin und der Berlin-Stettiner Eisenbahn zu Stettin wird die Ausübung
der vorstehend bezeichneten Befugnisse der Königlichen Direktion der Niederschlesisch-
Märkischen Eisenbahn, beziehungsweise deren Vorsitzenden übertragen.
Ces. Samml. 1880. (Nr. 8722.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1880.