Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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den Bureaux derselben beschäftigt werden, für alle Dienstreisen, welche 
sie in Folge dieser Beschäftigung auszuführen haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1880. 
d. S) Wilhelm. 
Maybach. Bitter. 
  
(Nr. 8724.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die 
Bezirke der Amtsgerichte Neuhaus an der Elbe und Northeim in der Provinz 
Hannover. Vom 25. Juni 1880. 
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253; 1879 S. 11) bestimmt der Tustie 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
ounduch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von 2 Mo- 
naten für 
1) den Bezirk des Amtsgerichts Neuhaus an der Elbe, 
2) den Bezirk des Amtsgerichts Northeim, mit Ausnahme der Stadt 
Northeim und deren Feldmark, 
am 1. September 1880 beginnen soll. 
Berlin, den 25. Juni 1880. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
 
	        
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