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C. 3.
Insoweit der verfügbare Erlaßbetrag (S#. 1 und 2) zur Deckung des
Ausfalles einer "6r mehrerer Maelashten der für das betreffende
Jahr veranlagten Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der
klassiftzirten Einkommensteuer (d. i. bis zu einem Jahreseinkommen
der Sleuerpflichtigen von nicht mehr als 6000 Mark) — unter Berück-
sichtigung der nach §. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz-
Samml. S. 213) getroffenen Feststellung — zureicht, soll die ent-
sprechende Anzahl von Monatsraten aller vorgenannten Steuerstufen
erlassen werden.
II. Der etwa verbleibende Ueberschuß des Erlaßbetrages ist zum ferneren
Erlaß einer Monatsrate derjenigen von den vorgenannten untersten
Steuerstufen zu verwenden, für welche derselbe ausreicht, wobei mit
der untersten Klassensteuerstufe anzufangen und zu der je nächstfolgenden
Stufe, demnächst auch in derselben Reihenfolge bei der Einkommensteuer
von der ersten bis zur fünften Stufe aufzusteigen ist.
III. In gleicher Weise, wie unter II angegebrn, ist zu verfahren, wenn der
verfügbare Erlaßbetrag überhaupt zur Deckung einer Monatsrate aller
unter 1 erwähnten Steuerstufen unzulänglich sein sollte.
IV. Der etwaige Rest dieses Erlaßbetrages ist demjenigen des nächsten
Jahres zuzusetzen.
S. 4.
Der durch den Erlaß einer Monatsrate der bestimmten Klassen= und
Einkommensteuerstufen oder einzelner derselben (§. 3 I bis III) entstehende Ausfall
an der etatsmäßig festgesetzten Einnahme wird auf ein ZQwölftel des aus der
jährlichen Veranlagun — unter Berückiichtigung der nach F. 6 des Gesetzes
vom 25. Mai 1873 Weseh Sahu S. 213) getroffenen Feststellung —
ergebenden Jahressteuerbetrages unter Abzug von drei Prozent für die im Laufe
des Jahres entstehenden Abgänge und Mjile bestimmt.
G. 5.
Die Feststellung der Verwendung des Erlaßbetrages ½ 2) erfolgt durch
den Finanzminister, Pral die Veranlagung der Klassen= und Einkommensteuer
für dasselbe Jahr vollzogen ist. Das Ergebniß der Feststellung ist zu ver-
öffentlichen. Es ist zugleich bekannt zu machen, wie viel und welche Monatsraten
bei den zu nennenden Steuerstufen unerhoben bleiben.
S. 6.
Die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer
den Gemeinden bewilligten Gebühren (Gesetz vom 2. Innber 1874, Gesetz-
Samml. S. 9) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Klassen-
seuer, und zwar von dem nach 9. 4 zu bestimmenden Betrage derselben, aus
er Staatskasse zu gewähren.
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