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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NJNr. 29——
Inhalt: Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung, S. 201.— Geseh zur Abänderung
und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs-
streitverfohren, vom 3. Juli 1875 (Geset= Samml. S. 375) und Einführung desselben in dem gesammten
Umfang der Monarchie, S. 315. — Bekanntmachung, betreffend die Nedaktion des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes, S. 327.
(Nr. 8731.) Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung. Vom
26. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
Erster Titel.
Grundlagen der Organisation.
§. 1.
Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Provinzen, Regierungs-
bezirke und Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt Berlin aus
der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.
2
In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke als Regierungs-
bezirke bestehen. -
Die Abänderung der Kreis- und Amtseintheilung der Provinz Hannover
erfolgt mittels besonderen Gesetzes.
§. 3.
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht
anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitun der Minister, in den Pro-
vinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regierungs-
präsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt.
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln
innerhalb ihres Geschäftskreises selbststindig unter voller persönlicher Verantwort-
Ges. Samml. 1880. (Fr. 8731.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1880.