Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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lichkeit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeich- 
neten Angelegenheiten. 
. 4. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung nach 
näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amtssitze des Ober- 
präsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des Re- 
gierungspräsidenten der Bezirksrath, für den Kreis am Amtssitze des Landraths 
der Kreisausschuß. 
In den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht, tritt an die 
Stelle desselben in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen der Stadtausschuß. 
G. 5. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes 
bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths der zu- 
ständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die Stelle des 
Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß. 
S. 6. 
In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit und 
das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden Vorschriften in 
Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert werden. 
K. 7. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach näherer Vorschrift der Gesetze 
durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse, die Bezirksverwaltungsgerichte und durch 
das Oberverwaltungsgericht zu Berlin ausgeübt. 
Zweiter Titel. 
Verwaltungsbehörden. 
I. Abschnitt. 
Provinzialbehörden. 
1. Oberpräsident. 
K. S. 
An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Oberpräsident. Dem- 
selben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und 
Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten. 
Auch ist der Oberpräsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen 
Regierung, sowie die dem Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen Beamten 
(§. 18 Absatz 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen. 
d. 9. 
Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, 
soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet
	        
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